Bei Ehefrau gewohnt: Keine Notstandshilfe

Ehefrau gewohnt Keine Notstandshilfe
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Einem Arbeitslosen wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Sozialleistung aberkannt.

Wien/Aich. Er lebe von seiner Ehefrau getrennt, diese unterstütze ihn finanziell nicht, und deswegen habe er Anspruch auf Notstandshilfe. Das erklärte ein Wiener, doch die Behörde führte Recherchen durch und kam zur Erkenntnis, dass der Mann gelogen habe. In Wahrheit habe er mit seiner Frau zusammengelebt. Die Behörde widerrief rückwirkend die Notstandshilfe für die Jahre 2002 bis 2008 und forderte das bereits ausgezahlte Geld zurück. Denn es kam der Wiener Behörde etwa eigenartig vor, dass sich die angeblich getrennten Eheleute nicht und nicht scheiden ließen. Auch Befragungen von Anrainern nährten den Verdacht, dass der Mann gelogen habe.

Der Mann wehrte sich und zog bis vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Dieser hielt fest, dass bei der Notstandshilfe das Einkommen des Ehepartners anzurechnen ist, wenn man mit ihm zusammen wohnt. Dasselbe gelte, wenn man nur ausgezogen ist, um Notstandshilfe zu lukrieren. Der Gesetzgeber habe nämlich vorgesehen, dass Ehepartner gemeinsam ihre finanziellen Bedürfnisse abdecken.

Mann habe nichts bewiesen

Zudem seien Eheleute zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet, betonte der VwGH. Deswegen dürfe eine Behörde grundsätzlich davon ausgehen, dass verheiratete Personen gemeinsam wohnen. Es obliege dem betroffenen Mann zu beweisen, dass er getrennt von der Ehefrau lebe. Dieser Gegenbeweis sei dem Mann aber nicht gelungen, somit müsse er sich das Einkommen der Ehefrau anrechnen lassen – und die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe zurückzahlen (VwGH 2008/08/0236).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.07.2011)

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