Whistleblowing: Wenn Arbeitskollegen zu Aufdeckern werden

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Symbolbild(c) EPA (ANDY RAIN)
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Das Aufzeigen von Missständen innerhalb von Unternehmen ist in Österreich weitgehend ungeregelt. Im Ausland - Beispiel: die Vereinigten Staaten - gibt es für interne Aufdecker sogar eigene Schutzbestimmungen.

Wien/M. s. Manche geißelten ihn als Nestbeschmutzer, andere lobten ihn als mutigen Aufdecker. Und wieder andere sahen in ihm von vornherein – einen Whistleblower. Also einen Hinweisgeber, der Missstände im eigenen Unternehmen aufzeigt (aus dem Englischen: to blow a whistle, wörtlich: die Pfeife blasen).

Die Rede ist von Herwig Haidinger, dem früheren Leiter des Bundeskriminalamtes. Er hatte dem Innenministerium parteipolitisch motivierten Machtmissbrauch vorgeworfen – sowie Vertuschung in der Causa Kampusch. Strafrechtlich übrig geblieben ist davon allerdings nichts. Und auch Whistleblowing an sich fristet seither ein Schattendasein.

Dabei existieren durchaus probate Instrumente, um Mitarbeiter von (größeren) Firmen (es muss sich ja nicht immer gleich um ein Bundesministerium handeln) in die Aufdeckerrolle schlüpfen zu lassen. Und somit um Korruption zu bekämpfen. Allen voran: Whistleblower-Hotlines.

Man richtet eine Telefonnummer ein, die von der Belegschaft vertraulich angewählt werden kann. Am anderen Ende der Leitung sollte eine sorgfältig ausgewählte Person aus dem Unternehmen oder etwa ein Vertrauensanwalt sitzen, der diskret der Sache nachgeht – und gegebenenfalls die Behörden einschaltet.

USA einen Schritt voraus

Um den Schutz des Hinweisgebers zu gewährleisten, gibt es etwa in den Vereinigten Staaten den Whistleblower Protection Act. Oder in Großbritannien den Public Interest Disclosure Act. Davon ist Österreich weit entfernt. „In Österreich ist der Schutz eines Whistleblowers nicht ausgebildet.“ Einem solchen Aufdecker drohe hierzulande gar die Entlassung aus dem Unternehmen. Oder etwa eine Verfolgung wegen übler Nachrede. Davor warnt der Wiener Rechtsanwalt Arno Brauneis von der Kanzlei „bkp Rechtsanwälte“.

Auch gebe es hierzulande keine rechtliche Grundlage. Man könne praktisch nur aus der Gewerbeordnung (§365z) eine spezifische Verpflichtung für eine solche Hotline herauslesen. Demnach haben Gewerbetreibende „angemessene und geeignete interne Verfahren für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle (...) und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und sie zu verhindern.“ Brauneis: „Aber das ist totes Recht geblieben.“

Forderung nach interner Kontrolle

Auch Anwalt Orlin Radinsky sieht Whistleblowing „vom österreichischen Gesetzgeber völlig unbehandelt“. Dennoch zeigt er sich optimistisch, dass „die Dichte“ solcher Hotlines zunimmt. „Ich schätze, dass eines von zehn Unternehmen zumindest daran denkt, eine Whistleblower-Hotline einzuführen.“ Statistisches Zahlenmaterial dazu existiert noch nicht.

Karin Mair, Mitglied im Beirat der gemeinnützigen Anti-Korruptions-Organisation Transparency International Österreich, würde sich gewisse rechtliche Richtlinien wünschen, etwa, dass alle börsenotierten Unternehmen oder alle Unternehmen mit mehr als 150 Mitarbeitern entsprechende Hotlines einzurichten haben.

Dabei ist zu bedenken: Der Betriebsrat und auch die Datenschutzkommission sollten eingeschaltet werden. Derzeit, so Mair, schrecken viele Firmen davor zurück, da sie fürchten, eine Hotline ziehe vor allem Vernaderer aus den eigenen Reihen an.

So erklärt sich, dass in Österreich vorwiegend Tochterfirmen internationaler Konzerne echte Whistleblower-Hotlines eingerichtet haben. Eben weil jenes Land, in dem der Konzern seinen Hauptsitz hat (Beispiel: USA), derartige Maßnahmen im Rahmen der Korruptionsprävention von Gesetzes wegen vorschreibt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.08.2011)

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