Scheidung auf Iranisch: OGH anerkennt Urteil nicht

Scheidung Iranisch anerkennt Urteil
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Eherecht: Zwei Instanzen wollten das ausländische Urteil anerkennen, Höchstgericht akzeptiert "Verstoßung" nicht.

[Wien/Aich] Das iranische Recht beinhaltet manche Eigenheiten: So kann sich ein Mann immer scheiden lassen, er muss die Scheidungsformel bloß in Anwesenheit mindestens zweier „gerechter“ (gesetzestreuer) Männer aussprechen. Und es gibt widerrufliche und unwiderrufliche Scheidungen.

Österreichischen Gerichten oblag es, zu klären, ob eine iranische Scheidung hierzulande anerkannt wird. Geklagt hatte eine Iranerin, deren Mann iranisch-österreichischer Doppelstaatsbürger ist. Beide leben vorwiegend in Österreich. Die Ehe war  in Teheran geschieden worden. Die Frau stimmte einem Vergleich nicht zu. Das Gericht befand, dass die Frau keinen Anspruch auf die Hälfte des Vermögens hatte. Es erlaubte dem Mann, die von ihm ausgesprochene Scheidung „eintragen“ zu lassen – nach Bezahlung von 14 Goldmünzen als Morgengabe sowie 40 Millionen Ris als Gehaltersatz für vier gemeinsame Ehejahre und 1,5 Millionen Toman an Unterhalt.

In Österreich blitzte die Frau vor dem Wiener Bezirksgericht Innere Stadt und  dem Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen ab. Die Frau sei im Iran von einer Anwältin vertreten und rechtlich beraten worden. Es liege zwar eine widerrufliche Scheidung vor. Diese verhindere aber die Anerkennung in Österreich nicht, zumal der Mann laut dem iranischen Recht nur drei Monate und zehn Tage Zeit gehabt hätte, zur Frau zurückzukehren. Diese Zeit sei verstrichen, zudem habe die Frau auch die Scheidung gewollt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) widersprach: Es liege eine einseitige Verstoßung vor. Diese widerspreche dem österreichischen Recht fundamental. Die iranische „Privatscheidung“ sei nicht anzuerkennen (6 Ob 69/11g).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.01.2012)

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