Mehr Biss für die Wettbewerbsbehörde

(c) FABRY Clemens
  • Drucken

Die Bundeswettbewerbsbehörde soll nach einem Gesetzesentwurf zusätzliche Befugnisse bei Hausdurchsuchungen erhalten. Zum Teil könnten sie dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung widersprechen.

Wien. Hausdurchsuchungen durch die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) bei Kartellermittlungen lösen regelmäßig ein großes mediales Echo aus. Für die betroffenen Unternehmen ist das im Regelfall nicht erwünscht. Zuletzt haben Medien vor einer politischen Instrumentalisierung der Bundeswettbewerbsbehörde gewarnt.

Die BWB hat die Aufgabe, das österreichische Kartellrecht und – im Fall grenzüberschreitender Auswirkungen – das europäische Kartellrecht anzuwenden. Im ersten Fall wird sie als weisungsfreie Behörde und „Ankläger“ im gerichtlichen Kartellverfahren tätig, im zweiten Fall unterstützt sie die EU-Kommission. In beiden Funktionen ist die BWB jeweils mit unterschiedlichen Kompetenzen ausgestattet: Das europäische Verfahrensrecht bietet der BWB derzeit mehr Ermittlungsmöglichkeiten.

Die Befugnisse der BWB bei Ermittlungen in Kartellverfahren sind im Wettbewerbsgesetz geregelt. Sie sollen mit einem vorliegenden Gesetzesentwurf ausgeweitet bzw. den Befugnissen der EU-Kommission angepasst werden. Zahlreiche Interessenvertretungen haben im Begutachtungsverfahren kritische Stellungnahmen zum Entwurf abgegeben.

Beschlagnahme umstritten

Die BWB hat bei der Anwendung des österreichischen Kartellrechts nach dem Wettbewerbsgesetz die Befugnis, Ermittlungen durchzuführen, etwa in Form von Zeugenbefragungen, Auskunftsverlangen gegenüber betroffenen Unternehmen und – nach gerichtlicher Anordnung – Hausdurchsuchungen. Die BWB ist im Rahmen von Hausdurchsuchungen dazu berechtigt, Kopien von Unterlagen herzustellen. Ob davon nach dem geltenden Recht auch das Recht erfasst ist, Datenträger zu beschlagnahmen, ist strittig, kann aber mit guten Gründen bezweifelt werden. Im Fall einer Hausdurchsuchung ist das betroffene Unternehmen berechtigt, sich gegen die Durchsuchung von bzw. Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen auszusprechen. Diese Unterlagen müssen sodann gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung gesichert und dem Kartellgericht vorgelegt werden, das letztlich über den Umfang des Einsichtnahmerechts der BWB entscheidet. Da diese im Kartellverfahren als „öffentlicher Ankläger“ auftritt, bedeutet der richterliche Beschluss, Unterlagen von der Akteneinsicht auszunehmen, eine Beschränkung der Wahrheitsfindungsmöglichkeiten der BWB im gerichtlichen Kartellverfahren.

Wenn die BWB im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Kartellverstößen ermittelt und daher für die EU-Kommission tätig wird, ist das europäische Verfahrensrecht (VO 1/2003) anzuwenden, das der BWB weitergehende Befugnisse einräumt. Insbesondere kann die BWB in diesem Fall Räume, Bücher oder Unterlagen versiegeln. Sie ist überdies unstrittig auch berechtigt, Datenträger zu beschlagnahmen. Zusätzlich ist die BWB berechtigt, dem betroffenen Unternehmen im Fall unkooperativer Verhaltensweisen Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von einem Prozent des Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr vorzuschreiben. Diese Möglichkeit fehlt derzeit in rein auf Österreich bezogenen Ermittlungsverfahren.

Im Entwurf zur Novelle des Wettbewerbsgesetzes sind nun auch für rein innerösterreichische Ermittlungen die Versiegelung von Räumen und Unterlagen sowie die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen vorgesehen. Das Widerspruchsrecht der betroffenen Unternehmen wird in innerösterreichischen Fällen auf zwei Fälle eingeschränkt (berufliche Verschwiegenheitspflicht, Unterlagen nicht vom Hausdurchsuchungsbefehl erfasst). Für solche innerösterreichische Ermittlungsverfahren soll eine Strafbefugnis der BWB bei Verweigerung der Auskunftserteilung sowie bei unrichtigen, irreführenden oder unvollständigen Auskünften im Rahmen von Hausdurchsuchungen eingeführt werden. Die BWB kann nach dem Entwurf die Einsichtnahme in Unterlagen, die Durchsuchung und die Erstellung von Abschriften von Unterlagen mit Bescheid anordnen. Verstöße gegen diese Bescheide soll die BWB mit einer Höchststrafe von 50.000 Euro ahnden können. Als Berufungsinstanz gegen die bescheidförmigen Anordnungen der BWB soll der Unabhängige Verwaltungssenat Wien fungieren.

Der Entwurf erweitert die Kompetenzen der BWB für innerösterreichische Verfahren wesentlich. Sollte die Novelle in der Fassung des Ministerialentwurfs umgesetzt werden, stärkt dies die BWB im Ermittlungsverfahren massiv. Fraglich ist, ob die neuen Befugnisse der BWB, etwa zur Beschlagnahme von Unterlagen, verbunden mit dem eingeschränkten Widerspruchsrecht der Unternehmen, mit dem verfassungsrechtlich verankerten Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung vereinbar sind.

Unterschiedliche Verfahrensrechte

Die Diskussionen über Bemühungen des Gesetzgebers um eine adäquate Gestaltung der Befugnisse der BWB, bei der die Interessen nach möglichst weitreichenden Kompetenzen der BWB im Sinn des Verbraucherschutzes einerseits sowie notwendige Einschränkungen dieser Kompetenzen im Sinn des Schutzes der betroffenen Unternehmen andererseits berücksichtigt werden sollen, sind damit wohl nicht beendet. Eine gänzliche Angleichung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen ans EU-Verfahrensrecht ist nicht erfolgt. Die Differenzierung des anwendbaren Verfahrensrechts, je nachdem, ob wegen innerösterreichischer oder grenzüberschreitender Verstöße ermittelt wird, bleibt also bestehen.

Dr. Rihs ist Rechtsanwalt in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.05.2012)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.