Banksy: Zerstörungsdrang ohne Rechtsfolgen

Banksys „Girl with Balloon“, zu „Love is in the Bin“ geschreddert.
Banksys „Girl with Balloon“, zu „Love is in the Bin“ geschreddert.(c) APA/AFP/BEN STANSALL
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Wenn ein Künstler ein versteigertes Werk ohne Zustimmung des Erstehers zerschneidet, müsste er nach herkömmlichen Regeln Schadenersatz leisten. Im jüngsten Fall könnte das Werk allerdings eher an Wert gewonnen haben.

London. Vorige Woche ging das Bild „Girl with Balloon“, geschaffen vom populären zeitgenössischen Künstler Banksy, im Moment nach dem Auktionszuschlag um die Welt. Dies nicht, weil sich eine Käuferin gefunden hatte, die bereit war, für eines der wohl bekanntesten Bilder Banksys mehr als 1,1 Millionen Euro zu zahlen, sondern weil das Bild unmittelbar nach der Versteigerung durch einen von Banksy im vergoldeten Bilderrahmen versteckten Schredder lief und so die untere Bildhälfte in viele schmale Streifen zerschnitten wurde.

Diese Aktion sorgte sowohl für Banksy als auch für das durchführende Auktionshaus Sotheby's für weltweit wirksames Marketing. Die Frage nach dem Gemüt der erfolgreichen Käuferin, die anstatt des Bildes nur noch Bildstreifen bekommen wird, blieb für viele offen. Doch welche Konsequenzen hätte eine solche Aktion in Österreich für die Beteiligten?

Der Kaufvertrag

Die Käuferin, deren Identität geheim ist, legte ihr Angebot per Telefon an das Auktionshaus. Dieses finale Gebot wurde nicht mehr überboten und mit dem Hammerschlag des Auktionators war das Angebot angenommen und der Kaufvertrag zwischen Käuferin und Verkäufer gültig geschlossen. Der Verkäufer war ein Kunstsammler, der das Bild nach Angaben des Auktionshauses vor Jahren direkt von Banksy erworben habe. Durch den Zuschlag erwarb die Käuferin einen gültigen Titel, welcher sie berechtigt, die Übergabe des Objekts zu verlangen.

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