Alkolenker: Erst „Nachtrunk“, dann „jemand anderer am Steuer“

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Verwaltungsgericht war zu leichtgläubig.

Wien. Ein mutmaßlich alkoholisierter Autofahrer, dem erst im Zuge seiner Beschwerde über seine Bestrafung einfällt, dass nicht er, sondern seine Begleiterin am Steuer gesessen ist, wirkt nicht gar glaubwürdig. Dennoch hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in so einer Situation die Strafe gegen einen einschlägig Vorbestraften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof kippt aber diesen Freispruch.

Der Mann war aufgrund einer anonymen Anzeige aus einem Wirtshaus, wonach er in Kürze alkoholisiert das Lokal verlassen werde, von der Polizei zu Hause aufgesucht worden. Die Messung seiner Atemluft ergab einen Alkoholgehalt von 0,45 mg/l (0,9 Promille). Der Mann behauptete, er sei zum Zeitpunkt des Lenkens nicht relevant alkoholisiert gewesen, da man seinen „Nachtrunk“ zu Hause abziehen müsse. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten fand das unglaubwürdig, schickte den Mann in eine Nachschulung und entzog ihm, da es schon das zweite Mal war, für acht Monate den Führerschein.

Vor dem Verwaltungsgericht legte der Bestrafte dann eine eidesstättige Erklärung seiner Begleiterin vor, wonach sie das Auto zwischen 19.15 und 19.30 Uhr gelenkt habe. Das genügte dem Gericht erster Instanz ohne weitere Ermittlungen als Beweis, dass der Beschwerdeführer schuldlos war.

Wie der von der BH Amstetten angerufene VwGH nun entschieden hat, hätte das Gericht eine mündliche Verhandlung abhalten müssen, um der Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zum neuen Vorbringen zu geben, und um den Fall zu klären (Ra 2018/11/0199). Es liege „gleichsam auf der Hand“, dass eine mündliche Erörterung der Frage, weshalb der Mann die Lenkereigenschaft erst im Beschwerdeverfahren bestritten habe, einer nachvollziehbaren Klärung der Sache gedient hätte. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.12.2018)

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