Aufsichtsräte: Unabhängigkeit auf dem Prüfstand

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Ab sofort gelten für Aufsichtsräte österreichischer Kreditinstitute eigene Kriterien für die Unabhängigkeit. Sie müssen von mindestens einem, in bestimmten Fällen auch zwei Mitgliedern erfüllt werden.

Wien. Bisher enthielt das Gesetz für das Erfordernis der Unabhängigkeit von Aufsichtsräten österreichischer Kreditinstitute keine spezifischen Kriterien. Das ist seit Jahreswechsel anders oder spätestens ab 1. Juli, sofern die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats seit 14. Juni 2018 bis dahin unverändert bleibt. Der österreichische Gesetzgeber ergänzt die bisherige Bestimmung für die Zusammensetzung von Aufsichtsräten um zwei Absätze und gibt Kriterien, vielmehr diverse Abhängigkeit indizierende Szenarien, vor, wonach ein Mitglied des Aufsichtsrats dann als nicht unabhängig gilt, wenn eines dieser Szenarien vorliegt.

Dem Aufsichtsrat müssen (zumindest) nur ein, bei Kreditinstituten von erheblicher Bedeutung zwei in diesem Sinne unabhängige Mitglieder angehören, wobei Arbeitnehmervertreter nicht zu berücksichtigen sind. Ein Mitglied des Aufsichtsrats hat dabei stets alle Unabhängigkeitskriterien zu erfüllen, und es darf damit keines der Abhängigkeit indizierenden Szenarien bei diesem vorliegen. Dies gilt allerdings nicht für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, wonach das Kreditinstitut der Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass diese trotz Nichterfüllung aller Unabhängigkeitskriterien dennoch als unabhängig anzusehen sind.

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