Verfassungsgerichtshof kippt Grunderwerbssteuer

VfGh hebt Bemessung Grunderwebssteuer
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Die teilweise Berechnung der Steuer nach dem "realitätsfernen" Einheitswert ist verfassungswidrig. Die Regierung muss das Gesetz bis 2014 reparieren.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bemessung der Grunderwerbssteuer als verfassungswidrig aufgehoben. Der Grund ist einmal mehr, dass die Steuer für einen Teil der Transaktionen nach dem Verkehrswert und für den anderen Teil nach dem veralteten Einheitswert berechnet wird, erklärte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Dienstag in einer Pressekonferenz.

Diese laut VfGH sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung führte schon zu einer Reihe von Aufhebungen, nämlich der Schenkungs-, Erbschafts-, Stiftungseingangssteuer sowie zuletzt der Grundbucheintragungsgebühr. Für die Grunderwerbssteuer hat der VfGH eine - mit Blick auf das Wahljahr 2013 - recht lange Reparaturfrist bis 31. Mai 2014 gesetzt. Im Vorjahr brachte die Grunderwerbssteuer 750 Millionen Euro ein, teilte das Finanzministerium am Dienstag mit. 96 Prozent davon flossen in die Gemeindebudgets.

VfGH-Präsident Holzinger hofft, dass die Politik nun "endlich eine befriedigende und umfassende Lösung" zustande bringt. Das wäre auch bitter notwendig: Denn neben den nunmehr fünf aufgehobenen Steuern bzw. Gebühren rund um Grundstücke gibt es, so Holzinger, noch weitere, die teilweise nach dem tatsächlichen Verkehrswert und teilweise nach dem "realitätsfernen" Einheitswert berechnet werden. Auch die jüngst reparierte Grundbucheintragungsgebühr könnte wieder vor dem VfGH landen - weil sie weiter teilweise nach dem Einheitswert berechnet wird, um eine massive Erhöhung für Familien, Unternehmen und in der Landwirtschaft zu vermeiden.

Die Grundstücks-Einheitswerte wurden zuletzt in der "Hauptfeststellung" 1973 festgelegt und seither nicht mehr angepasst. Eine Vergleichsberechnung des Finanzministeriums aus dem Jahr 2007 ergab laut Holzinger, dass im Extremfall der Verkehrswert eines Grundstücks 510 Prozent des dreifachen Einheitswertes (der üblicherweise die Bemessungsgrundlage für Steuern ist) ausmacht. Andererseits gebe es aber Grundstücke, bei denen der Einheitswert höher ist als der Verkehrswert.

Vom VfGH bemängelt wird nicht die Bemessung nach dem Einheitswert an sich, sondern die Tatsache, dass bei den aufgehobenen Steuern für einen Teil der Transaktionen der Einheitswert und für den anderen Teil der Verkehrswert herangezogen wurde - die Steuerzahler also ungleich behandelt werden. Die Grunderwerbssteuer etwa wird für Käufe nach dem Entgelt, also dem Verkehrswert, berechnet, für Schenkungen oder landwirtschaftliche Übergaben nach dem Einheitswert. Vor dem VfGH bestanden hat hingegen die Grundsteuer - weil diese in jedem Fall nach dem Einheitswert berechnet wird.

Regierung kündigt Reparatur an

Die lange Reparaturfrist setzte der VfGH laut Holzinger, weil man davon ausgehe, dass die Regierung auf diese Steuer nicht verzichten werde wolle - im nächsten Jahr (mit der Nationalratswahl und vier Landtagswahlen, Anm.) aber wohl wenig Zeit für gesetzgeberische Arbeit haben werde.

SP-Bundeskanzler Werner Faymann kündigte am Dienstag an, dass sich die Regierung dem Thema sofort annehmen werde. Die Regierung hätte auch mit der VfGH-Entscheidung gerechnet, so der Kanzler. Sein Vize Michael Spindelegger (ÖVP) zeigte sich zuversichtlich, dass die Regierung eine Reparatur zustande bringt.

Der Gemeindebund drängt jedenfalls bei der Reparatur der Steuer auf eine schnelle Lösung vor den Nationalratswahlen im kommenden Jahr. "Wir sind die Hauptbetroffenen", betonte Gemeindebund-Präsident Helmut Mödlhammer. Wenn die Reparaturfrist bis 31. Mai 2014 wegen politischen Stillstands nach den Wahlen ohne Ergebnis auslaufe, würden die Gemeinden vor dem "finanziellen Ruin" stehen.

(APA)

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