Unabhängiger Finanzsenat befreit Journalistenpreis vom Zugriff des Fiskus

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Bei Preisen für längst abgeschlossene Werke fehlt ein steuerlich relevanter Leistungsaustausch.

Wien. Journalisten brauchen Anerkennungspreise für ihre Arbeit nicht zu versteuern. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS), Außenstelle Wien, hervor, mit der ein gegenteiliger Steuerbescheid des Finanzamts korrigiert wurde. Der UFS scheint sich allerdings selbst intern nicht ganz einig zu sein: Die Außenstelle Linz hatte im Februar Preise für die Dissertation eines jungen Wissenschaftlers sehr wohl als steuerpflichtig eingestuft. Zumindest in diesem früheren Fall wird der Verwaltungsgerichtshof für Klarheit sorgen müssen: Eine Beschwerde des Steuerpflichtigen ist anhängig; im neuen Fall ist die sechswöchige Frist für eine Amtsbeschwerde noch offen.

Finanzamt ortet Steuerpflicht

Der Journalist mit Einkünften als Angestellter und als Selbstständiger war in Würdigung seiner investigativen Arbeit mit dem Alfred-Worm-Preis ausgezeichnet worden. Überdies hatte er für eine Artikelserie den Preis „Writing for CEE“ der Austria Presse Agentur erhalten. Das Finanzamt behandelte die Preisgelder als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Der UFS gab jedoch in beiden Fällen den Beschwerden des Journalisten statt (RV/3503-W/10, RV/1504-W/13, s. RdW 8/2013).

Nach den Ausführungen des UFS (Wien) richtet sich die Steuerpflicht danach, ob zwischen der Auszeichnung und deren Anlass ein Leistungsaustausch besteht oder ob eine nicht besteuerbare einseitige Bereicherung vorliegt. Ein Leistungsaustausch liege etwa vor, wenn das Preisgeld den Charakter einer Entlohnung für eine erbrachte Leistung habe (laut Einkommensteuerrichtlinien z.B. ein Entwurf im Rahmen eines Architektenwettbewerbs).

Lottogewinn und Nobelpreis

Privat veranlasst – und damit nicht steuerpflichtig – seien demgegenüber Preise, mit denen das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen des Empfängers oder dessen Persönlichkeit, Grundhaltung oder Vorbildfunktion gewürdigt werden. Der Journalist wurde für eine lange vor der Auszeichnung erschienene Reportage bzw. Artikelserie prämiert. „Den Preisgeldern kann damit keinesfalls der Charakter einer Entlohnung für eine Leistung beigemessen werden, ein Leistungsaustausch lag nicht vor“, so der UFS. Der Senat hat sich damit etwas von den Einkommensteuerrichtlinien entfernt. Diesen zufolge sind – nebst Lotterie- und Millionenshowgewinnen sowie Nobelpreisen – unter anderem Literatur- oder Journalistenpreise bloß „in Würdigung des gesamten Werkes“ steuerfrei.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.09.2013)

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