Quergeschrieben

Nicht der Volkszorn, das Gericht bestimmt das Strafmaß

Es sollte gerichtlich geklärt werden, ob der Galgen oder Dominik Nepps Sanktus zur Selbstjustiz den Tatbestand der Verhetzung erfüllen. Nachtrag zum Fall F. T.

Hängt’s eahm! Oder was sonst will uns jemand mitteilen, der mit einem Galgen vor Gericht aufkreuzt, während im großen Schwurgerichtssaal einem pädophilen Schauspieler der Prozess gemacht wird, und der das martialische Gerüst auch an dem Haus vorbeischleift, in dem die Mutter des Täters lebt? Das ist keine provokante künstlerische Intervention, wie es der Galgen-Mann schönreden wollte, sondern – Demonstrations-, Kunst- und Meinungsfreiheit hin oder her – hinterhältige, empathielose, niederträchtige, kleingeistige Hetze. Um Missverständnissen vorzubeugen: Auch mich entsetzen der serielle Konsum von Zigtausenden Darstellungen missbrauchter Babys, Kleinkinder und Jugendlicher und deren pädosadistische Betextungen ebenso wie die Tatsache, dass er – ein kluger und, wie seine Rollengestaltungen vermuten lassen würden, sensibler Mann – nicht viel früher therapeutische Hilfe gesucht hat, sondern den Unschuldsengel gab und Hauptrollen annahm, als die Ermittlungen längst im Gange waren. Doch auch wenn Zyniker meinen, Teichtmeister hätte im Gerichtssaal nur sein schauspielerisches Talent bewiesen: Er hat sich schuldig bekannt. Und er bereut.

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