Mütter diskriminiert: VfGH kippt Gesetz

(c) www.BilderBox.com (www.BilderBox.com)
  • Drucken

Da sie in kurzer Zeit zwei Kinder bekamen, wurden Mütter benachteiligt.

Wien. Es ist eine Entscheidung, die vor allem Müttern, aber auch dem einen oder anderen Vater helfen könnte. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hebt in einem aktuellen Erkenntnis eine Bestimmung auf, die Eltern hinsichtlich des Arbeitslosengeldes diskriminiert.

Zwei Frauen waren zum Höchstgericht gegangen. Beide waren erwerbstätig, bevor sie innerhalb von etwa zwei Jahren je zwei Kinder zur Welt brachten. Während die Kinder klein waren, blieben die Mütter in Karenz und bezogen Kindergeld. Das Arbeitsverhältnis der einen Frau wurde aber noch während der Karenz gelöst. Die andere Frau kehrte nach dem zweiten Kind zunächst zweieinhalb Jahre wieder ins Berufsleben zurück, bevor auch sie sich arbeitslos melden musste.

Dass die beiden Mütter Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, war unstrittig. Beide wiesen genügend Versicherungszeiten in den vergangenen Jahren auf. Und eine eigene Gesetzesbestimmung hielt fest, dass die (beschäftigungslose) Zeit des Kindergeldbezuges nicht dazu führen darf, dass man einen zuvor erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld generell verliert. Doch es spießte sich bei der Frage, wie lange das Arbeitslosengeld auszuzahlen ist. Beiden Müttern wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) nämlich nur der Mindestbezugszeitraum von 20 Wochen genehmigt. Denn sie hätten in den vergangenen fünf Jahren nicht 156Wochen lang gearbeitet. Dies sei laut Gesetz aber nötig, um länger Arbeitslosengeld zu erhalten.

Bestraft fürs Kinderkriegen

Bedingt war die geringe Versicherungsdauer in den vergangenen Jahren freilich nur dadurch, dass die Mütter zwei Kinder bekamen und in Karenz waren. Würde man die Arbeitszeit vor der Geburt der Kinder dazurechnen, dann wären die Frauen ohne Probleme auf die längere Versicherungsdauer gekommen. Doch während das Gesetz bei der Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, die Jahre vor Bezug des Kindergeldes einbezieht, ist dies bei der Dauer des Arbeitslosengeldbezuges eben nicht der Fall.

Die Verfassungsrichter witterten deswegen eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Personen, die Kindergeld bezogen hatten und danach arbeitslos wurden. Die Mütter seien schlechter gestellt als solche, die unmittelbar nach den Dienstjahren Arbeitslosengeld beantragen. Ein Gesetzesprüfungsverfahren wurde eingeleitet. Die Bundesregierung versuchte vor dem Gerichtshof, die bestehende Regelung zu retten, und argumentierte unter anderem mit arbeitsmarktpolitischen Gründen. Dass Präsenz- und Zivildiener besser gestellt sind (diese Zeiten werden für die Dauer des Arbeitslosengeldes einberechnet) als Mütter, rechtfertigte die Regierung damit, dass es sich bei ersteren Aufgaben um bundesverfassungsgesetzliche Verpflichtungen handle.

VfGH: Interesse an Betreuung

Es gebe aber auch ein „öffentliches Interesse an der Betreuung von Kindern durch einen Elternteil“ während des Bezuges von Kindergeld, entgegnete der VfGH mit Blick auf das Gesetz. Zudem liege im geltenden Recht eine mittelbare Diskriminierung von Frauen vor. Zwar seien die Vorschriften im Gesetz geschlechtsneutral gefasst. Da aber „der ganz überwiegende Teil des Kinderbetreuungsgeldes von Frauen bezogen wird“, liege eine Diskriminierung vor.

Der VfGH (G 74-75/2013-13)hebt die Bestimmung mit Wirkung zum 31.Dezember2014 auf. Für die beiden Frauen, die geklagt haben, gilt die Gesetzesaufhebung ab sofort. Sie dürften nun das Arbeitslosengeld über einen längeren Zeitraum erhalten. Formal muss darüber noch entschieden werden.

Jutta Keul von der Arbeiterkammer Wien (sie betreute die aktuellen Fälle) verweist im Gespräch mit der „Presse“ darauf, dass man nach bisheriger Rechtslage leicht Nachteile als Mutter erleiden konnte. Wenn man innerhalb von fünf Jahren auch nur einen Tag länger als 24 Monate Kindergeld bezogen habe, seien die Ansprüche auf das Arbeitslosengeld gemindert worden. Nur wer sich zweimal für die kürzestmögliche Bezugsdauer von je zwölf Monaten entschieden hatte, blieb somit ungeschoren.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.01.2014)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.