Was Schulen derzeit dürfen

Nicht sehr viel: Ein Überblick über die derzeitigen autonomen Möglichkeiten der Schulen.

In wenigen Punkten ist man sich in der Bildungspolitik so einig: Die Autonomie der Schulen soll unbedingt ausgebaut werden - diese Meinung vertreten praktisch alle Parteien und darüber hinaus auch noch zahlreiche Experten und Wirtschaftsvertreter. Im Anschluss ein Überblick über die derzeitigen autonomen Möglichkeiten der Schulen.

Bestimmungen zur Schulautonomie finden sich in diversen Schulgesetzen. Direkt an den Schulen entschieden werden können etwa Lehrplanfragen, die Eröffnung und Teilung von Klassen, Fragen der Vermietung von Schulräumen bzw. Werbung und Sponsoring, die Einführung der Fünf-Tage-Woche und als weithin bekannteste Bestimmung die Vergabe der schulautonomen Tage. Außerdem haben die Schulpartner (Schüler, Eltern, Lehrer) durch den Schulgemeinschaftsausschuss bzw. das Schulforum ein Recht zur Stellungnahme bei der Besetzung von Leitungsfunktionen.

Die Schulpartner können innerhalb eines bestimmten Rahmens etwa die Stundenzahl von Pflichtgegenständen verändern, zusätzliche Pflichtgegenstände einführen, bestehende Freigegenstände in Pflichtgegenstände umwandeln oder Freigegenstände bzw. unverbindliche Übungen schaffen. Außerdem können - allerdings nur bei Wahrung der Kostenneutralität - Klassen- und Gruppengrößen verändert werden.

An Bundesschulen können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Das bedeutet, dass die Schulen etwa am Standort eigenverantwortlich Verträge abschließen und Veranstaltungen durchführen können bzw. das damit erwirtschaftete Geld für eigene Zwecke verwenden können. Ebenfalls behalten werden dürfen Einnahmen aus Werbung und Sponsoring.

In der Öffentlichkeit am bekanntesten sind die Bestimmungen über die schulautonomen Tage: Hier dürfen die Schulpartner jedes Unterrichtsjahr fünf Tage "aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens" schulfrei erklären - wobei mittlerweile zwei dieser Tage aber bundesländerweise doch wieder zentral festgelegt werden.

Außerdem dürfen die Schulpartner bestimmen, dass in der ersten und zweiten Klasse Volksschule den Noten eine Leistungsbeschreibung hinzugefügt wird, und (bei Schulen, für die kein Sprengel besteht) zusätzliche Reihungskriterien für die Aufnahme von Schülern festlegen. Wenig Mitsprache haben sie dagegen bei der Direktorenbestellung - in diesem Bereich ist derzeit nur ein Recht auf Stellungnahme vorgesehen. Gar keine Kompetenzen haben sie bei der Auswahl von Lehrern.

(APA)

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