Fremdenrecht

Bei Hochzeit verhaftet: Beschwerde läuft, Abschiebung vollzogen

Noch bevor die Ringe angesteckt werden konnten, wurde der Bräutigam verhaftet.
Noch bevor die Ringe angesteckt werden konnten, wurde der Bräutigam verhaftet.AP/D. Roland
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Ein 26-jähriger Türke wurde am Standesamt, kurz vor seiner Hochzeit, in Schubhaft genommen. Nun wendet er per Beschwerde ein, die Aktion des Bundesasylamts sei nicht „sinnvoll“ geplant worden. Laut seinem Anwalt kam es Dienstagabend zur Abschiebung des Mannes. Diese sei rechtswidrig.

Unverhältnismäßige Härte oder Notwendigkeit im Sinne des Fremdenrechts? Die beiden saßen vorigen Samstag in Niederösterreich vor der Standesbeamtin, sie im weißen Kleid mit Blumenkranz am Kopf, er im schwarzen Anzug. Alles war mit dem Standesamt Bad Vöslau ordnungsgemäß arrangiert worden. Kurz bevor die beiden einander das Ja-Wort geben konnten, betraten Beamte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl den Raum und nahmen den Bräutigam fest. Dessen Antrag auf Asyl war zuvor abgelehnt worden. Nun sitzt H. (26) in Schubhaft. Per Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beklagt er, dass er in seinen „subjektiven Rechten verletzt“ worden sei.

H. gibt an, noch über eine bis Mai 2024 gültige Beschäftigungsgenehmigung zu verfügen. Vor eineinhalb Jahren habe er seine nunmehrige Braut, die 40-jährige Deutsche B. kennengelernt. Diese lebt laut der von Anwalt Gregor Klammer verfassten Schubhaftbeschwerde seit 17 Jahren in Österreich und verfügt über ein Daueraufenthaltsrecht. Die nunmehrige Braut und H. waren zuletzt in dem in Wien-Währung angesiedelten Lokal des Onkels von H. beschäftigt. Dort wird laut Eigenbeschreibung orientalische Küche angeboten.

Wie sich die Sache zugespitzt hat, wird in der Beschwerde, mit der die Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden soll, von H. so beschrieben: Vor Festsetzung der Eheschließung „hatte ich endgültig am 3. 1. 2024 die Zustellung erhalten, dass meine Revision aufgrund des negativen Abschlusses meines Asylverfahrens zurückgewiesen worden war, womit ich nicht gerechnet hatte, und was mich auch selbst überraschte. Der Termin zur Eheschließung stand schon davor fest.“

Jedenfalls hatte das Bundesasylamt einen Festnahmeauftrag erlassen. Die Schubhaft wurde ausgesprochen. Dies sei laut verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen rechtswidrig. In solchen Fällen müsste es nämlich bereits einen Abschiebetermin geben, um die Anhaltung bis zur Abschiebung so kurz wie möglich halten zu können, wendet H. ein.

Anwalt Klammer verweist auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2018 (W154 2131687-1/19E). Dort heißt es anlässlich eines Parallelfalls: Dadurch, dass der Beschwerdeführer durch die rechtswidrige Festnahme am 28. 7. 2016 an der Eheschließung mit einer Unionsbürgerin (...) gehindert worden sei, erweise sich auch die am Folgetag vollzogene Abschiebung als rechtswidrig, zumal dem Mann nach erfolgter Eheschließung ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zugekommen wäre.

Aufenthaltsrecht für den Bräutigam

Ferner ist in Beschwerde zu lesen: „Wenn diese Aktion sinnvoll geplant worden wäre, wäre schon eine Flugbuchung vorhanden und zwar schon vor der Festnahme und würde spätestens am Tag danach die Abschiebung erfolgen.“

Anwalt Klammer argumentiert ferner, dass eine Festnahme bei einer Hochzeit eine „menschenunwürdige Praxis“ sei. So werde ein „wichtiges Ereignis mit Füßen getreten“. Grundprinzipien „des guten Anstands“ würden verletzt. Entscheidend sei vor allem, dass dem Bräutigam nach vollzogener Eheschließung ein Aufenthaltsrecht als Drittstaatsangehöriger zugekommen wäre. Dieses hätte er im Falle der Eheschließung nicht erschlichen, sondern rechtmäßig erworben.

Der Zugriff im Rahmen der Hochzeitsfeier erfolgte offenbar deshalb, weil das Bundesasylamt erstens die Gelegenheit ergreifen wollte, H. an einem bestimmten vorher festgelegten Ort anzutreffen. Und zweitens weil eben der Erwerb eines Aufenthaltsrechts verhindert werden sollte. Schon in den Tagen zuvor hatte das Amt den Verdacht, es könnte sich um eine Scheinehe zwecks Erwerbs des Aufenthaltsrechts handeln. Dies wird von H. und auch von Anwalt Klammer zurückgewiesen. Zuletzt hieß es seitens des Anwalts, dass es noch am Dienstagabend zur Abschiebung des Mannes kam. Eine solche Abschiebung sei, so der Advokat, rechtswidrig.

In einer schriftlichen Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl (BFA) heißt es, dass H. „im Rahmen des Asylverfahrens keinerlei Angaben zu seiner beabsichtigten Verehelichung oder einer bestehenden Partnerschaft machte“. Des Weiteren hält das BFA fest, dass „unrechtmäßig aufhältigen Personen ihr unsicherer Aufenthalt in Österreich klar sein muss und auch, dass eine reine Eheschließung an dem unsicheren Aufenthaltsstatus mit all seinen Konsequenzen nichts ändert“.

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