Kommentar

Das Abgabenrecht gilt für alle – auch für Spenden von Arnold Schwarzenegger

Arnold Schwarzenegger war überrascht, dass für Spenden Abgaben zu entrichten sind.
Arnold Schwarzenegger war überrascht, dass für Spenden Abgaben zu entrichten sind.APA/AFP/Patrick T. Fallon
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Die Art und Weise, wie Arnold Schwarzenegger auf dem Flughafen München festgehalten wurde, ist sicherlich hinterfragenswürdig. In der Sache sind die deutschen Zollbehörden allerdings im Recht. Dennoch zeigt der Fall die abgabenrechtliche Problematik beim Umgang mit Spenden.

Es sei eine „totale Komödie“ gewesen, ließ Schauspieler und Ex-Politiker Arnold Schwarzenegger nach seinem mehrstündigen unfreiwilligen Aufenthalt auf dem Flughafen München wissen. Schwarzenegger war gerade aus den USA gelandet und eigentlich auf dem Weg in Richtung Kitzbühel, als er in eine Zollkontrolle geriet. Dabei stellten die Beamten fest, dass er eine Uhr im Wert von mehreren Zehntausend Euro im Gepäck hatte, die im Vorfeld des Hahnenkamm-Rennens für einen guten Zweck versteigert werden soll. Und da die Uhr somit in der EU verbleiben wird und die „Einfuhr“ nicht angemeldet war, eröffnete der Zoll ein Verfahren gegen Schwarzenegger, das schlussendlich mit der Zahlung von 35.000 Euro endete.

Wie Schwarzenegger dabei „beamtshandelt“ wurde, ist sicherlich hinterfragenswert. So sollen ihm auch Fragen zu Kindern, seiner Partnerin und seinem Vermögen gestellt worden sein. Hier könnte also durchaus auch die Neugier mit den Zollbeamten durchgegangen sein. Und dass es Probleme gab, die Zahlung der 35.000 Euro abzuwickeln, spricht auch nicht gerade für die Professionalität der Behörden.

Wer spendet, muss Steuern zahlen

In der grundsätzlichen Sache sind sie allerdings im Recht. So sind Einfuhren von nicht zollbefreiten Waren in die EU zu verzollen. Und wer das vorhat, sollte sich auch proaktiv an die Behörden wenden und nicht darauf warten, bei einer Kontrolle erwischt zu werden. Dass dies auch für eine Uhr gilt, die für einen guten Zweck versteuert werden soll, mag viele verwundern, ist in der gegenwärtigen Rechtslage aber so. Und damit zeigt der Fall die grundsätzliche abgabenrechtliche Problematik von Spenden auf.

Denn Sachspenden unterliegen nicht nur dann Abgaben, wenn sie – im eher seltenen Falle – aus dem Nicht-EU-Ausland eingeführt werden. Sondern auch dann, wenn zum Beispiel Unternehmen unverkäufliche Retourwaren an karitative Organisationen übergeben wollen. Dann müssen diese dafür Umsatzsteuer abführen. Das führt dazu, dass es für Online-Händler oft günstiger ist, die Waren zu vernichten, als sie zu spenden. Eine Vorgangsweise, die ökologisch und ethisch höchst problematisch ist.

Von Unternehmen und Juristen wird eine (auf EU-Ebene notwendige) Änderung bereits seit Jahren gefordert. Die Finanzbehörden haben zwar die verständliche Sorge, durch Ausnahmen für Spenden Schlupflöcher für Abgabenhinterziehung zu öffnen. Dennoch könnte der Fall von Arnold Schwarzenegger hier vielleicht eine Diskussion darüber anstoßen.

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