Stimmt das?

„Right to plug“: Kann Wohnungseigentümern wirklich niemand mehr eine eigene E-Ladestation verbieten?

Wohnungseigentümer können die eigene Ladestation am Stellplatz daheim jetzt immerhin leichter durchsetzen.
Wohnungseigentümer können die eigene Ladestation am Stellplatz daheim jetzt immerhin leichter durchsetzen. Clemens Fabry
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Die WEG-Novelle vor rund zwei Jahren hat die Errichtung privater Ladestationen für Elektrofahrzeuge erleichtert. Aber gibt es jetzt wirklich ein Anrecht darauf?

Wohnrecht. Wer in einem Mehrparteienhaus wohnt und den Kauf eines Elektroautos überlegt, scheitert oft an der fehlenden Möglichkeit zum Aufladen daheim. Denn selbst wenn man über einen eigenen Stellplatz in der Wohnanlage verfügt und bereit ist, die Kosten für die Errichtung einer Wallbox zu tragen, haben dabei auch andere mitzureden: bei Mietwohnungen der Vermieter, bei Eigentumswohnungen die anderen Wohnungseigentümer. Deren Zustimmung braucht man als Wohnungseigentümer, wenn man eine Veränderung am Objekt plant, bei der allgemeine Teile des Hauses in Anspruch genommen werden oder die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer auch nur möglich ist.

„Right to plug“? Bei Eigentumswohnungen gebe es inzwischen jedoch ein „Right to plug“, ist oft zu hören, das wurde im Vorfeld der 2022 in Kraft getretenen Novelle auch so angekündigt. So weit, dass man ein derartiges Vorhaben jetzt einfach ohne Mitsprache der anderen Eigentümer umsetzen kann, ging die Novelle dann aber doch nicht. Wesentliche Erleichterungen hat sie jedoch immerhin gebracht:
Das Errichten einer Einrichtung ­zum Langsamladen eines Elektrofahrzeugs gilt seither als „privilegierte“ Änderung, die leichter durchgesetzt werden kann. Man braucht zwar grundsätzlich weiterhin die Einwilligung aller anderen Wohnungseigentümer – am Einstimmigkeitsprinzip per se hat sich nichts geändert. Aber: Wenn man die anderen Eigentümer korrekt in Schriftform verständigt hat, müssen diese aktiv werden und innerhalb von zwei Monaten schriftlich widersprechen, falls sie das Projekt ablehnen. Reagiert jemand nicht, greift eine Zustimmungsfiktion. Nur weil andere Wohnungseigentümer auf eine Antwort vergessen oder ihnen die Sache egal ist, können solche Projekte somit nicht mehr blockiert werden.

Gemeinschaftsanlagen. Aber was gilt, falls tatsächlich jemand widerspricht? Dann kann man sich, wie auch schon vor der Novelle, ans Gericht wenden, das die verweigerte Zustimmung ersetzen kann. Eine Garantie, dass man die eigene Wallbox zeitlich unbeschränkt wird nützen können, gibt es allerdings nie: Entschließt sich die Eigentümergemeinschaft später zur Errichtung einer Gemeinschaftsanlage, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen darauf bestehen, dass man seine Einzelanlage dort anschließt bzw. dass man – nach einer Mindestnutzungsdauer von fünf Jahren, die einem jedenfalls zusteht – die weitere Verwendung der eigenen Ladestation unterlässt.

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