Behindert: Schadenersatz für Unterhalt

Illustr.: Vinzenz Schüller
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Der Oberste Gerichtshof spricht Eltern erstmals die gesamten Lebenshaltungskosten für ein Kind zu, dessen Behinderung während der Schwangerschaft hätte erkannt werden können. Der Spitalserhalter haftet.

WIEN. Der sechseinhalbjährige F. ist ein aufgeweckter, intelligenter Bub. Er braucht viel Pflege, viel mehr als andere Kinder seines Alters. Er litt bei seiner Geburt an Meningomyelozele (MMC), einem Defekt an der Wirbelsäule, hat einen Wasserkopf, aus dem ein Schlauch zur Ableitung der überschüssigen Flüssigkeit führt, und Klumpfüße. Starke Medikamente haben seinen Körper angegriffen, etliche Operationen hat er hinter sich, die nächste steht unmittelbar bevor.

Wenigstens finanziell haben die Eltern ausgesorgt: Nachdem bei der Untersuchung der Mutter während der Schwangerschaft in einem Kärntner Spital etwas übersehen wurde, haftet die Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft für sämtliche Lebenshaltungskosten des Kindes, und zwar auch für die Zukunft. Der Oberste Gerichtshof hat erstmals den Eltern eines Kindes, das ohne einen solchen ärztlichen Fehler nicht geboren worden wäre, dem Grunde nach vollen Ersatz sowohl für den Basisunterhalt als auch für den Mehrbedarf zugesprochen, der sich aus der Behinderung ergibt. Für die ersten viereinhalb Lebensjahre machten die Eltern 204.578,52 Euro geltend (die genaue Höhe wird jetzt noch geklärt).

Der OGH war um eine sachliche Behandlung des emotional aufgeladenen Themas bemüht. Allzu schnell erschallt die Kampfparole vom „Kind als Schaden“, wenn es um einen Ersatz für „Wrongful birth“ geht. Für eine Geburt also, die ohne den Behandlungs- oder Aufklärungsfehler unterblieben wäre. Neben intensiven fachlichen Diskussionen und erbitterten ideologischen Auseinandersetzungen hat es auch schon eine parlamentarische Initiative des freiheitlichen Abgeordneten Peter Fichtenbauer gegeben: „Aus der Tatsache der Geburt eines Menschen ist ein Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen“, sollte demnach künftig im ABGB stehen. Fichtenbauer reagierte auf ein Urteil aus 2006, mit dem diese Judikatur bereits eingeleitet worden war: Auch damals hielt der OGH Basisunterhalt und Mehrbedarf für ersatzfähig; der Fall ging aber zurück in die erste Instanz, weil nach einer Warnung des Arztes („Sie gehen mir in die Risikoambulanz“) ein mögliches Mitverschulden der Mutter zu klären war. Die Sache endete mit einem Vergleich.

Fehler in der Risikoambulanz

Zurück zum jüngsten Fall: Die Frau, Mutter eines 20- und eines 15-jährigen Kindes aus einer früheren Ehe, war in einer neuen Lebensgemeinschaft schwanger geworden. Ihre Frauenärztin schickte die immerhin schon 36-Jährige in die Risikoambulanz eines Landeskrankenhauses. Bei der ersten Untersuchung sah alles sehr gut aus, von einer Fruchtwasseruntersuchung wurde ihr sogar abgeraten, weil die Befunde aussahen, als wäre die Frau altersmäßig „auf 26 Jahre heruntergerutscht“. Ganz anders die Lage zwei Monate später, wieder in der Risikoambulanz. Da hätte man erkennen können, dass sich der Fötus nicht so entwickelte, wie er sollte. „Hätte man“, wohlgemerkt: Denn die völlig unerfahrene Ärztin, die beim Organscreening Dienst machte, übersah eine aufschlussreiche Veränderung am Schädel und nahm es kommentarlos hin, dass die Beine des Embryos nicht einsehbar waren. Bei einem besser organisierten Betrieb hätte die Ärztin Kollegenhilfe anfordern oder die Schwangere wiederbestellen müssen. Wäre die MMC erkannt worden, hätten die Eltern über die zu erwartende Behinderung aufgeklärt werden müssen. Und aus damaliger Sicht hätten sie die Schwangerschaft abbrechen lassen – was sie hätten tun dürfen und zur Folge gehabt hätte, dass sie keinen Unterhalt für ein Kind zahlen müssten.

Während das Landesgericht Klagenfurt den Eltern dennoch nur den Mehrbedarf infolge der Behinderung zusprechen wollte, gingen das Oberlandesgericht und der OGH weiter und billigten den Klägern den gesamten Unterhalt zu. Penibel setzte sich das Höchstgericht mit – fast (s. unten) – allen Pro- und Contra-Argumenten auseinander. „Man kann sagen, dass dieser Schadenersatz nun im gesamten deutschen Sprachraum anerkannt ist“, sagt Anwalt Gerhard Moser (Murau), Vertreter der Eltern, unter Verweis auf das OGH-Urteil, das deutsche und Schweizer Entscheidungen zitiert. Dem Einwand, dass ein Kind nicht als Schaden betrachtet werden solle, begegnet der OGH mit der Bemerkung, dass „der Mensch sowohl in seiner körperlichen als auch physischen Existenz von Ereignissen betroffen sein kann, die dann Schadenersatzansprüche auslösen“. Der Warnung der Beklagten vor der Etablierung einer „Sekuritätseugenik“ sei erst gar nicht nachzugehen.

Gestützt auf den Behandlungsvertrag, der auch den Schutz der finanziellen Interessen der Schwangeren umfasse, sprach der Gerichtshof den Eltern den gesamten Unterhaltsschaden zu. „Der Mutter (den Eltern) erkennbar drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes vorzuenthalten und ihr (ihnen) die Möglichkeit eines gesetzlich gerechtfertigten Schwangerschaftsabbruchs zu nehmen kann nicht folgenlos bleiben“, so der OGH. An einem schwerwiegenden Fehler der Ärztin sei nicht zu zweifeln. Das Urteil sei „absolut zu begrüßen“, sagt Anwalt Moser erleichtert.

FÄLLE: So urteilte der OGH

1999 sprach der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals Eltern eines schwer behinderten Kindes, das sie bei ordnungsgemäßer Information über den Defekt abgetrieben hätten, den Ersatz des Mehraufwands durch die Behinderung zu (1 Ob 91/99k).

2006 bejahte der OGH grundsätzlich den Ersatz für Basisunterhalt und Mehrbedarf, schickte den Fall aber zurück ans Erstgericht, weil noch Tatsachenfragen zu klären waren. Ein Vergleich folgte (5 Ob 165/05h).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.03.2008)

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