Entlastung für deutsche Stifter in Österreich

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Deutschland beseitigt eine Diskriminierung

WIEN. Das deutsche Außensteuergesetz enthielt bis vor Kurzem eine Regelung (§ 15 AStG: Zurechnungsbesteuerung), die dafür gesorgt hat, dass die Gründung einer österreichischen Privatstiftung für in Deutschland ansässige Personen regelmäßig mit negativen steuerrechtlichen Konsequenzen verbunden und damit uninteressant war. Mit einer aktuellen Gesetzesänderung in Deutschland wurde nun versucht, dieses Problem aus der Welt zu schaffen.

Grundsätzlich erkennt auch das deutsche Steuerrecht österreichische Privatstiftungen als eigenständige Steuersubjekte an: Eine Besteuerung auf der Ebene der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Begünstigten erfolgt nur dann, wenn diese Personen tatsächlich Zuwendungen der Stiftung erhalten und somit Einkünfte erzielen.

Bis vor Kurzem wurde dieser – „Abschirmwirkung“ genannte – Grundsatz durch § 15 AStG in vielen Fällen durchbrochen: Bestand der Begünstigtenkreis einer Privatstiftung mehrheitlich aus dem oder den Stifter(n) oder aus nahen Angehörigen des Stifters und waren diese Personen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, so wurde die Stiftung für Zwecke des deutschen Ertragsteuerrechts als transparente „Familienstiftung“ qualifiziert. Konsequenz: Das Einkommen der Privatstiftung wurde dem Stifter bzw. den als Begünstigten eingesetzten nahen Angehörigen des Stifters unabhängig von tatsächlichen Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen zugerechnet. Der Stifter bzw. die Begünstigten mussten daher – unabhängig davon, ob und wann tatsächlich Zuwendungen durch die Privatstiftung erfolgten – fiktive Einkünfte in Deutschland versteuern. Die Privatstiftung wurde als nicht existent betrachtet.

Es versteht sich von selbst, dass § 15 AStG für großen Unmut bei den Betroffenen gesorgt hat. Daneben wurden auch europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung geäußert. Dies deshalb, weil sie nur für ausländische Stiftungen galt. Begünstigte deutscher Stiftungen mussten hingegen Zuwendungen erst dann versteuern, als diese tatsächlich erfolgten. Es wurden daher vermehrt Stimmen laut, die in § 15 AStG eine mit der Kapitalverkehrsfreiheit nicht zu vereinbarende Diskriminierung von nichtdeutschen Stiftungen erblickten. Nachdem die EU-Kommission aus diesem Grund gegen Deutschland bereits 2007 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte, stellte das deutsche Finanzministerium 2008 eine Gesetzesänderung in Aussicht.

Verfügungsmacht muss fehlen

Das deutsche Jahressteuergesetz 2009, dessen Bestimmungen erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden sind, sieht nun vor, dass die Bestimmungen über die Zurechnungsbesteuerung auf Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in EU- oder EWR-Staaten nicht anzuwenden sind, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zum einen muss dem Stifter bzw. den Begünstigten die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen „rechtlich und tatsächlich“ entzogen sein, zum anderen muss zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat umfassende Amtshilfe bestehen.

Während die zweite Voraussetzung im Verhältnis zu Österreich keine Probleme bereitet, ist bei der ersten Vorsicht geboten. Vor allem dürfen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Stifter nicht auch als Mitglieder des Stiftungsvorstandes bestellt werden. Ebenso sollte auf die – in der Praxis regelmäßig vorbehaltenen – Widerrufs- und Änderungsrechte verzichtet werden.

Dr. Franz Althuber, LL.M. ist Rechtsanwalt bei DLA Piper Weiss-Tessbach, franz.althuber@dlapiper.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.02.2009)

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