Ökostrom: EuGH verbietet Begünstigung für Großkunden

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Teilweise Befreiung von Industriekunden wäre eine unzulässige staatliche Beihilfe, so das Gericht. Für das Wirtschaftsministerium hat das Urteil keine praktischen Auswirkungen.

Der EuGH verbietet die Begünstigung österreichischer Großkunden bei den Ökostrom-Preisen. Der Gerichtshof in Luxemburg unterstützte damit die Entscheidung der EU-Kommission vom März 2011. Der EuGH erklärte, die "teilweise Befreiung von der Verpflichtung zur Abnahme von Ökostrom, die Österreich energieintensiven Unternehmen zu gewähren beabsichtigt, stellt eine verbotene staatliche Beihilfe dar".

Die Brüsseler Behörde hatte zwar vor mehr als drei Jahren grünes Licht für den Ausbau von Ökostrom in Österreich gegeben, aber die Industrie-Regelung für Großkunden nicht genehmigt und eine vertiefte Prüfung eingeleitet. Die Begründung war, dass durch die Ausnahmeregelung Mehrkosten für Unternehmen entstünden, die nicht für eine Freistellung infrage kommen.

Das Wirtschaftsministerium stellt klar, dass das aktuelle Urteil in der Praxis keine Auswirkungen hat. Erstens bezieht sich das Urteil auf eine frühere Regelung, die in dieser Form nie in Kraft getreten ist, weil sie zuvor von der Europäischen Kommission abgelehnt worden war. Zweitens hat Österreich sein Ökostromgesetz längst überarbeitet und beihilferechtlich notifiziert.

Teilweise Befreiung "selektiv"

Der Industriedeckel sieht vor, dass große Stromverbraucher von einem Teil der Mehrkosten durch die Ökostromzuschläge befreit werden, wenn die Aufwendungen für Ökostrom höher als 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes sind. Der EuGH unterstützt die Kommission, die "zu Recht festgestellt hat, dass die fragliche teilweise Befreiung einer zusätzlichen Belastung für den Staat gleichkommt, da jeder Nachlass bei der Höhe der Abgabe, die energieintensive Unternehmen zu zahlen hätten, als Ursache von Einbußen bei den Einnahmen des Staates angesehen werden können".

Darüber hinaus sei die teilweise Befreiung "selektiv", so der EuGH. Diese Maßnahme differenziere nämlich zwischen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das Ziel von 34 Prozent Anteil an erneuerbarer Energie in einer" vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden, ohne dass diese Differenzierung aus der Natur und dem Aufbau der fraglichen Lastenregelung folgt."

(APA)

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