Freund beim Lebenslauf "geholfen": Entlassen

(c) Clemens Fabry
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Er könne ruhig vortäuschen, für die Firma gearbeitet zu haben, sagte ein Detektivassistent zu einem Bekannten aus Militärtagen. Damit sei der Mitarbeiter vertrauensunwürdig geworden, urteilt der Oberste Gerichtshof.

Wien. Zwei Instanzen lang hatte es so ausgesehen, als könnte ein Detektivassistent seine Entlassung noch abwenden. Doch der Oberste Gerichtshof (OGH) drehte das Urteil um. Der Mann, der einem Freund die Genehmigung gab, ein Vertragsverhältnis mit seiner Firma vorzutäuschen, darf entlassen werden.

Probleme mit dem Mitarbeiter gab es immer wieder. Er hatte früher beim Bundesheer gedient und war an die im Detektivbüro praktizierte flache Hierarchie nicht gewöhnt: Dort waren – bis auf den Geschäftsführer – alle auf einer Stufe. Was der besagte Angestellte nicht akzeptierte. „Er fühlte sich anderen Mitarbeitern gegenüber immer mehr übergeordnet und trat diesen gegenüber oft herrisch und überheblich auf“, sollten die Gerichte konstatieren. Immer wieder wurde der Mann vom Geschäftsführer ermahnt, er solle nicht „den Chef spielen“.

Nach außen hin gab sich der Beschäftigte gern als „rechte Hand des Geschäftsführers“ aus. Und um die Kilometergeldabrechnung eines Kollegen zu kontrollieren, stieg er sogar in den privaten E-Mail-Account des anderen Mitarbeiters ein. Ohne vom Geschäftsführer irgendeinen Auftrag für diese Kontrolle gehabt zu haben. Der Geschäftsführer verwarnte den Mitarbeiter deswegen mit den Worten: „Wenn noch etwas ist, dann gehst du.“

Die Lizenz zum „Aufpeppen“

Es war noch etwas. Denn der Detektivassistent versprach einem Bekannten, zu helfen. Die beiden kannten einander aus der Zeit, als der eine in der österreichischen, der andere in der britischen Armee diente. Der Brite wollte seinen Lebenslauf aufpeppen, der Detektivassistent erklärte, er könne gern sein Unternehmen als jahrelangen Aufraggeber anführen. „Wenn du in deinem Lebenslauf Erfahrung im Ermittlungsdienst nachweisen willst, um ihn aufzupeppen, kannst du das ruhig machen, aber gib mir dann eine Kopie des Lebenslaufs oder die dort über uns erhaltenen Informationen, damit ich die richtigen Antworten auf die richtigen Fragen geben könnte“, schrieb der Detektivassistent.

Als der Geschäftsführer per Zufall auf diesen E-Mail-Verkehr stieß, entließ er den Assistenten wegen Vertrauensunwürdigkeit. Dieser klagte auf Kündigungsentschädigung, also den Betrag, den er bekommen hätte, wenn er nicht entlassen, sondern gekündigt worden wäre. Während eine Entlassung sofort wirkt und nur bei gutem Grund erfolgen kann, gibt es bei einer Kündigung Vorlauffristen, in denen das Arbeitsverhältnis weiter besteht.

Dabei ging es um rund 7400 Euro. Zusätzlich behauptete der Detektivassistent, dass er aus einem verpönten Motiv und sozialwidrig hinausgeworfen worden wäre. Was dazu führen würde, dass weder Entlassung noch Kündigung möglich wären und der Mann im Betrieb weiterarbeiten könnte.

Bald war klar, dass am Rauswurf nicht mehr zu rütteln war. Aber mit dem Einwand, dass man ihn statt der Entlassung kündigen hätte müssen, drang der Assistent zunächst durch. So fand das Arbeits- und Sozialgericht Wien, dass der Mann noch nicht so vertrauensunwürdig gewesen sei. Auch wenn nicht in Ordnung war, was er machte, müsse der Arbeitgeber nicht fürchten, dass der Detektivassistent „in Zukunft seinen Pflichten nicht mehr getreulich nachkommen werde“. Das Oberlandesgericht Wien sah das ähnlich: Das Fehlverhalten sei „nicht derart schwerwiegend,“, dass man den Mitarbeiter entlassen dürfe. Es wäre zumutbar gewesen, ihn während der Kündigungsfrist noch zu beschäftigen.

„Reputation gefährdet“

Der Oberste Gerichtshof(8 ObA 12/15w) erklärte aber, dass die Unterinstanzen falsch gelegen seien. Der Mitarbeiter musste damit rechnen, dass sein britischer Bekannter den Lebenslauf mit den falschen Angaben für sein eigenes berufliches Fortkommen – auch in der Sicherheitsbranche – verwenden werde. Die Vorgangsweise des Assistenten war daher „zumindest potenziell geeignet“, die Reputation seines Unternehmens in dieser Branche zu gefährden. Dieses Missverhalten allein reiche schon aus, um eine Entlassung zu rechtfertigen, betonte der OGH. Und dann komme noch dazu, dass man in einer Gesamtbetrachtung auch das frühere Missverhalten des Mitarbeiters sehen müsse.

Die Entlassung ist gültig, der Ex-Mitarbeiter erhält kein Geld.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.08.2015)

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