OECD: Aktionsplan gegen Steuerflucht

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Laut neuen OECD-Vorschlägen sollen sich Konzerne nicht mehr künstlich arm rechnen können, um weniger Steuern zu zahlen.

Wien. Die Industrieländer-Organisation OECD hat im Auftrag der großen Industrie- und Schwellenländer (G20) einen Aktionsplan gegen die legalen Steuertricks grenzüberschreitender Konzerne erarbeitet. Der 15-Punkte-Plan soll am Donnerstag bei einem G20-Finanzministertreffen im peruanischen Lima verabschiedet werden.

Mit dem Aktionsplan sollen die Steuersysteme näher zusammenrücken. Denn bisher nutzen die Konzerne die Unterschiede in den nationalen Systemen aus, um Steuern zu sparen. So werden Finanzierungsinstrumente verschieden behandelt. Dies kann dazu führen, dass Gewinne überhaupt nicht besteuert werden. Die Staaten sollen an dieser Stelle ihre Steuersysteme anhand eines umfangreichen Leitfadens der OECD-Experten verknüpfen. Ein beliebter Trick ist, dass Konzerne ihren Töchtern im Ausland hohe Kredite gewähren. Über die dafür fälligen Zinsen werden dann die Gewinne der Tochter abgesaugt. Der Plan sieht vor, die Abzugsfähigkeit solcher Zinszahlungen zu begrenzen. In Deutschland etwa existiert schon seit Jahren eine Zinsschranke.

Ein weiterer Punkt sind einheitliche Regeln für sogenannte Patentboxen. Dabei handelt es sich um steuerliche Sonderregeln für Einnahmen eines Unternehmens aus Patenten und Lizenzen. Kritiker bemängeln, dass Konzerne ihre Patente in Länder mit Patentboxen verlagern. Künftig soll das Privileg nur noch gewährt werden, wenn die Forschungstätigkeit auch in dem Land geleistet wurde, in dem die Patentbox genutzt wird.

Kein künstliches Armrechnen mehr

Mit dem Aktionsplan soll auch erreicht werden, dass sich Konzerne künstlich arm rechnen. So sind Fälle bekannt, in denen sich einem Konzern keine klare Betriebsstätte mehr zurechnen lässt – eine Besteuerung kann dann gar nicht mehr stattfinden. Die OECD macht hier Vorschläge für Änderungen an den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen.

Um die Rechtslage an die digitale Wirtschaft anzupassen, wird außerdem der Betriebsstättenbegriff modernisiert: So soll künftig auch das Auslieferungslager eines Onlinehändlers als eine Betriebsstätte gelten und entsprechend des Gewinnanteils besteuert werden können. Bisher geht das nicht.

Der Plan sieht außerdem eine Aktualisierung der Richtlinien für Verrechnungspreise vor. Dabei handelt es sich um Kosten, die sich Konzernteile gegenseitig in Rechnung stellen. Auch auf diesem Weg können Gewinne über Grenzen verschoben werden. Die OECD schlägt vor, den Grundsatz der Fremdvergleiche zu stärken: Die Verrechnungspreise im Konzern sollen sich noch stärker an den Preisen orientieren, die ein unabhängiger Dritter für die gleiche Leistung bezahlen müsste. Besonders knifflig ist dies aber bei immateriellen Leistungen innerhalb eines Unternehmensverbundes. (APA)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.10.2015)

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