Lehrling schwanger: Schadenersatz nach Kündigung

Die Entschädigung wurde vom OGH sogar erhöht, "um einer unerwünschten Bagatellisierung von Diskriminierungen entgegenzuwirken".

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat einer jungen Steirerin Schadenersatz zugesprochen, die ihre Lehrstelle als Einzelhandelskauffrau verlor, nachdem sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft bekannt gegeben hatte. Der Geschäftsführer des Unternehmens hatte das Lehrverhältnis mit den Worten "Jetzt haben wir zwei Schwangere und zwei Behinderte" während der dreimonatigen Probezeit aufgelöst.

Die Betroffene reichte daraufhin eine Klage ein, weil die Auflösung ihrer Ansicht nach geschlechtsdiskriminierend war. Sie begehrte neben der ihr entgangenen Lehrlingsentschädigung zusätzlich Schadenersatz für die durch die Diskriminierung erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Das Erst- und das Berufungsgericht gaben der 17-Jährigen grundsätzlich recht und sprachen ihr den Verdienstentgang sowie 1000 Euro für den immateriellen Schaden aufgrund des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz zu. Mit der vor kurzem publizierten Entscheidung 9 Ob A87/15g erhöhte der OGH als Revisionsgericht den Betrag für die erlittene persönliche Beeinträchtigung auf 1700 Euro, "um aus präventiven Gründen einer unerwünschten Bagatellisierung von Diskriminierungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entgegenzuwirken".

Gerade einer mit der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin begründeten Diskriminierung komme besonderes Gewicht zu, erläutert der OGH unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die Diskriminierung sei zudem "plötzlich und unvorhersehbar" gekommen - bei dem Entlassungsgespräch hatte die 17-Jährige zu weinen begonnen und musste mehrfach den Raum verlassen. Der Geschäftsführer habe demgegenüber "den Eindruck bestärkt, die gesetzlich geschützte Position einer Schwangeren nicht zu akzeptieren und die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin als 'Unglücksfall' des Arbeitgebers wahrzunehmen", so der OGH. Damit habe er "erheblich zur erlittenen persönlichen Beeinträchtigung der Klägerin" beigetragen.

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