Provider müssen Urheberrechts-Inhabern nicht preisgeben, wer hinter einer jeweiligen IP-Adresse steckt. Das Gericht widerspricht damit den Vorinstanzen und hebelt die Auskunftspflicht aus.
Wer illegal kopierte Musiktitel aus dem Internet runterlädt, hat nach geltender Rechtslage wenig zu befürchten. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) hervor (Geschäftszahl 4 Ob 41/09x). Die Höchstrichter hielten fest, dass ein Provider die Daten (Namen und Anschrift) der Benutzer nicht bekannt geben muss - auch wenn sie kopierte Musiktitel aus dem Internet heruntergeladen haben.
EU-Recht hat Vorrang
Der OGH widersprach damit den Vorinstanzen, die noch eine Auskunftspflicht gegeben sahen. Juristischer Hintergrund der aktuellen Entscheidung sind sich widersprechende Gesetzesstellen im österreichischen Urheberrechtsgesetz bzw. im Telekommunikationsgesetz. Der OGH betrachtete deswegen das höherrangige EU-Recht - und kam zum Schluss, dass aufgrund der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG keine Auskunftspflicht des Providers besteht. Die vorangegangenen Instanzen hatten noch dem Urheberrecht den Vorrang erteilt.
Austausch über Peer-to-Peer-Netzwerk
Bei dem Urteil ging es konkret um den Austausch von Musikdateien über Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P). Dabei bauen User-PCs untereinander selbständig Verbindungen auf, über das Daten geschickt und ausgetauscht werden. Sucht ein Benutzer innerhalb dieses P2P-Netzes mit einem geeigneten Programm nach einem Musiktitel, holt es sich diesen von den jeweiligen PCs der anderen Teilnehmer des Netzwerkes.
(aich/db)