Wohnungseigentum: Bürger können VfGH direkt anrufen

Haus mit Dachterrasse
Haus mit DachterrasseClemens Fabry
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Der VfGH macht bei gesetzlichen Benachteiligungen den Weg für neue Beschwerden frei.

Wien. Am Verfassungsgerichtshof (VfGH) gibt es auch ein Leben nach der Aufhebung der Stichwahl: Das Höchstgericht hat Ende voriger Woche – zufällig genau am letzten Tag von Bundespräsident Fischers Amtszeit – eine Entscheidung zugestellt, mit der er die Beschwerdemöglichkeit Einzelner gegen Gesetze erweitert. Konkret geht es um das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Ab sofort können Bürger, die sich in einem einschlägigen Gerichtsverfahren verfassungswidrig benachteiligt sehen, den VfGH anrufen.

Seit 2015 können Gesetze, die im Verdacht stehen, verfassungswidrig zu sein, und in einem Zivil- oder Strafverfahren anzuwenden sind, von dessen Parteien angefochten werden. Für diesen Parteiantrag auf Normenkontrolle („Gesetzesbeschwerde“), gelten aber Ausnahmen, etwa in Fällen der Kindesentführung, im Besitzstörungsverfahren oder in Auslieferungssachen. Das soll verhindern, dass Verfahren durch die Einschaltung des Höchstgerichts derart verzögert werden, dass sie ihren Zweck verfehlen.

Ebenfalls unter den Ausnahmen: das wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren. Dazu gehört etwa die Durchsetzung von Änderungswünschen, die einzelne Wohnungen oder allgemeine Teile des Hauses betreffen, oder die Neufestsetzung der Nutzwerte. Oder: das gerichtliche Erzwingen einer Überprüfung, ob die Hausverwaltung richtig abgerechnet hat. In genau so einem Verfahren war eine Eigentümerin in einem Mischhaus (teils Wohnungseigentum, teils Mieteigentum) vor Gericht abgeblitzt. Unterstützt von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW), wandte sich die Frau an den VfGH: GdW-Anwalt Gebhard Klötzl argumentierte unter anderem, dass der Ausschluss aller WEG-Verfahren von der Gesetzesbeschwerde gleichheitswidrig sei.

Ausnahme nicht notwendig

Tatsächlich kann der VfGH dafür keinen sachlichen Grund erkennen: Die Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit sei nicht „unerlässlich“, um den Zwecken der WEG-Verfahren zum Durchbruch zu verhelfen (G 72/2016, datiert mit 14. Juni). Mit der gleichen Begründung hat der VfGH bereits im Vorjahr die Ausnahme des Mietrechts von der Gesetzesbeschwerde aufgehoben.

(Print-Ausgabe, 11.07.2016)

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