Urteil der Woche

Recht auf Privatsphäre gilt auch im Dienst

EGMR: Große Kammer gibt Arbeitnehmer recht.

Groß war die Aufregung, als im Jänner 2016 am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein überraschendes Urteil gefällt wurde: Das Gericht gab einem rumänischen Arbeitgeber recht, der die elektronische Kommunikation eines Mitarbeiters überwacht und ihn wegen privater Internetnutzung gefeuert hatte (die „Presse“ berichtete). Die Firma hatte dessen Chats protokolliert – auch sehr private mit der Verlobten. Dass das zu weit geht, war bis dahin weitgehend unbestritten. Sollte da nun ausgerechnet der EGMR einen Paradigmenwechsel einläuten, lautete die – je nach Blickwinkel bange oder hoffnungsvolle – Frage.


Gut eineinhalb Jahre später ist diese Sorge – oder Hoffnung – vom Tisch. Die „Causa Barbulescu“ landete nämlich auch noch vor der Großen Kammer des EGMR. Und die tat nun, was die meisten schon von der Kleinen Kammer erwartet hatten: Sie schlug sich auf die Seite des Arbeitnehmers. Sogar so deutlich, dass manche das auch schon wieder überraschend finden.

Es verstößt demnach eben doch gegen das Grundrecht auf Privatsphäre, Kommunikation so zu überwachen wie hier geschehen. Das müsse vorher angekündigt werden und brauche einen sehr guten Grund. Aber mehr als das: Ein Arbeitgeber darf, so der EGMR, gar nicht ohne Weiteres die private Internetnutzung gänzlich verbieten. Wenn erwartet werde, dass Mitarbeiter auch außerhalb der Dienstzeit für Berufliches erreichbar sind, müsse es ebenso erlaubt sein, sich im Dienst auch einmal um Persönliches zu kümmern.

Zumindest das wurde bisher anders gesehen, weitgehende Privatnutzungsverbote – außer in Notfällen – galten als akzeptabel. So gesehen stellt der EGMR nun also doch die Weichen neu.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.09.2017)

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