Steuertipps zum Jahresende (5/5)

15 Tipps, wie sich heuer noch Steuern sparen lassen. Heute: Für jedermann

14. Realisieren von Substanzverlusten zum Ausgleich von Substanzgewinnen

Wer heuer hohe Substanzgewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen erzielt hat und in seinem Portfolio auch Positionen mit unrealisierten Substanzverlusten hat, könnte überlegen, diese Verluste zu realisieren, um die Substanzgewinne durch diese Verluste auszugleichen und damit die KESt auf Kapitalerträge (nicht aber auf Zinsen) zu senken.

Dabei ist es nicht schädlich, wenn man die Titel anschließend wieder kaufen möchte. Zu beachten sind dabei aber insbesondere auch bei den Transaktionen anfallende Bankspesen.

15. Spenden, Versicherungen, Kinderbetreuungskosten, Pflegekosten

Spenden an begünstigte Spendenempfänger, die auf der Liste des Finanzministeriums geführt werden, sind steuerlich absetzbar, soweit sie 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des laufenden Kalenderjahres (nach Verlustausgleich) nicht überschreiten.

Damit Spenden absetzbar sind, müssen der Spendenorganisation Name (Achtung, die Schreibweise muss mit dem Meldezettel übereinstimmen!), sowie Geburtsdatum bekannt sein. Die Spenden werden dann von der Spendenorganisation an das Finanzamt gemeldet. Sollte es zu Abweichungen zwischen den eigenen Aufzeichnungen und den gemeldeten – und über Finanz-Online einsehbaren – Spenden kommen, können diese nur über die jeweilige Spendenorganisation richtig gestellt werden. Das Finanzamt zieht bei der Veranlagung die Spenden laut Meldung heran.

Die sogenannten Topf-Sonderausgaben wurden bereits durch die Steuerreform 2016 eingeschränkt. Neue Versicherungsverträge können nicht mehr abgesetzt werden. Zahlungen für freiwillige Kranken- oder Unfallversicherungen, teilweise für Pensions- oder Lebensversicherungen können nur mehr geltend gemacht werden, wenn der Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde. Gleiches gilt für Ausgaben zur Wohnraumschaffung und –sanierung.

Kosten der Kinderbetreuung durch pädagogisch qualifizierte Personen können bis zum 10. Lebensjahr des Kindes bis zu maximal 2300 Euro pro Kind pro Jahr abgesetzt werden. Dabei sind nicht nur die Kosten für Kindergarten, Hort oder Ferienlager absetzbar, sondern auch Verpflegungskosten und z.B. Bastelgeld. Schulgeld für Privatschulen oder Nachhilfeunterricht ist dagegen nicht absetzbar.

Generell muss die Betreuung durch eine öffentliche oder private institutionelle Kinderbetreuungs­einrichtung erfolgen oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person.

Achtung! Hier sind die Anforderungen an die pädagogische Qualifikation gestiegen! Nun reicht kein 8-Stunden-Kurs mehr aus, vielmehr muss eine Ausbildung zur Kinderbetreuung von mindestens 35 Stunden nachgewiesen werden! Anerkannt werden nur Kurse von Organisationen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie und Jugend veröffentlicht sind. Die fehlenden Ausbildungsstunden können Babysitter und bisherige Kinderbetreuungspersonen noch bis 31. Dezember 2017 nachholen, ohne dass man die absetzbaren Kinderbetreuungskosten kürzen muss.

Auch Au-Pair-Kräfte müssen den Kurs nachweisen, Erfahrungen aus früheren Au-Pair-Tätigkeiten gelten nicht als ausreichende pädagogische Qualifikation. Au-Pair-Kräfte müssen den Kurs innerhalb der ersten zwei Monate ihrer Tätigkeit in Österreich absolvieren, damit Eltern die Kinderbetreuungskosten voll absetzen können. Andernfalls können die Kinderbetreuungskosten erst ab Nachweis der Qualifikation abgesetzt werden.

Pflegekosten, beispielsweise für eine 24-Stunden-Pflege, können nach Abzug des erhaltenen Pflegegeldes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Die Steuertipps stammen von Mag. Christina Pichler, Steuerberaterin der SOT Süd-Ost Treuhand Libertas Intercount Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.

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