Verbotenes Zahlenlotto: ORF muss auch für ausgespielte Gewinne zahlen

Bei der Abschöpfung der Bereicherung sind auch jene Beträge zu berücksichtigen, die von den Lotterien direkt an die Gewinner geflossen sind.

"Das große Lotto-Zusatzzahlenspiel im Hitradio Ö3", mit dem der ORF im September 2011 für sich und die Österreichischen Lotterien geworben hat, hat jetzt ein kostspieliges Nachspiel für den ORF. Die Ausstrahlung stellte eine verbotene Schleichwerbung dar,  weswegen der ORF den daraus gezogenen wirtschaftlichen Nutzen beim Staat abliefern muss. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun entschieden hat, muss bei dieser „Abschöpfung der Bereicherung“ auch die Summe der Gewinne berücksichtigt werden, die damals die Österreichischen Lotterien den Gewinnern ausgezahlt hatte. Das waren insgesamt 300.000 Euro.

Im Jahr 2014 hatte die KommAustria wegen der rechtswidrigen Ausstrahlung einen Betrag von 506.550 Euro für abgeschöpft erklärt. Nach einer Beschwerde des ORF senkte das Bundesverwaltungsgericht den Betrag um die ausgezahlte Gewinnsumme, also 300.000 Euro; es blieben damit nur jene 206.550 Euro übrig, die der ORF den Lotterien unter dem Titel der Produktplatzierung in Rechnung gestellt hatte. Die Gewinne waren direkt von den Lotterien an die Gewinner ausgezahlt worden.

Laut VwGH können aber auch diese Beträge zum wirtschaftlichen Vorteil gehören, der in der Sphäre des ORF eingetreten ist: Die Gewinnsumme von 300.000 Euro wurde dem ORF von den Österreichischen Lotterien bereitgestellt; wenn sich dies in der Sphäre des ORF wirtschaftlich positiv ausgewirkt habe, sei dies auch bei der Festsetzung des Abschöpfungsbetrages zu berücksichtigen, sagt der VwGH (Ro 2017/03/0011). Das Bundesverwaltungsgericht muss jetzt noch einmal entscheiden, wie viel der ORF dem Staat als Bereicherung abliefern muss.

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