Was sich bei der Arbeitszeit wirklich ändert

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Mit diesem Wochenende tritt das viel diskutierte Arbeitszeitgesetz in Kraft.

Die augenscheinlichste Änderung im Arbeitszeitrecht, das mit 1. September in Kraft tritt, ist bekannt, weil intensiv diskutiert:

Die tägliche Höchstgrenze der Arbeitszeit beträgt künftig zwölf statt zehn Stunden, die wöchentliche 60 Stunden. Die Normalarbeitszeit von täglich acht und wöchentlich 40 Stunden bleibt unverändert.
Es bleibt aber dabei, dass wenn nach dem Arbeitszeitgesetz eine Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden zulässig ist, innerhalb des Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen nicht mehr als wöchentlich 48 Stunden gearbeitet werden darf. Da sind also in Summe 817 Stunden in rund vier Monaten. Neu, sagt Lukas Disarò, Rechtsanwalt bei northcote.recht, ist das Ablehnungsrecht der Arbeitnehmer. „Sie können sich weigern, die elfte und zwölfte Stunde zu arbeiten – und das ohne Begründung.“ Werde ein Arbeitnehmer wegen dieser Weigerung gekündigt, sei diese anfechtbar.

Ausnahmen für Manager. Größer wird der Kreis an Mitarbeitern, die vom Arbeitszeitgesetz gar nicht erfasst sind. Bisher waren das die erste und zweite Führungsebene. „Jetzt kommt die dritte dazu“, sagt Disarò. Im Gesetz sind diese Führungskräfte als „leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist“, beschrieben. Sofern es ihnen möglich ist, die Arbeitszeit hinsichtlich Dauer und Lage selbst festzulegen, oder die Arbeitszeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird.

Lange Wochenenden. Der maximale Gleitzeitrahmen wird von zehn auf zwölf Stunden pro Tag erweitert. Gleitzeit heißt, dass der Arbeitnehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen kann. Dafür erspart sich der Arbeitgeber im Normalfall die Zuschläge für Mehr- und Überstundenarbeit. Voraussetzung für die Ausdehnung ist, dass die Gutstunden in ganzen Tagen verbraucht werden können. Und dass dieser freie Tag an das Wochenende (oder sonstige Wochenruhe) angehängt werden darf – und lange Wochenenden möglich werden. Übrigens, sagt Disarò, haben die Arbeitnehmer ein Wahlrecht, sich die elfte und zwölfte Stunde auszahlen oder durch Zeitausgleich abgelten zu lassen. Auf die Einhaltung der Arbeitszeit zu achten zahlt sich für Geschäftsführer durchaus aus. Denn sie haften persönlich.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.09.2018)

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