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BVT: Lansky klagt beim VfGH Löschung seiner E-Mails ein

PK 'CAUSA ALIYEV: DIE KONSEQUENZEN DER AKTUELLEN GERICHTSBESCHLUeSSE': LANSKY
Gabriel Lansky hat sich an das Höchstgericht gewandt. (Archivbild)APA/HELMUT FOHRINGER
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Der Rechtsanwalt hat Beschwerde gegen das Parlament beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, weil E-Mails seiner Kanzlei von der Justiz an den U-Ausschuss zur Causa BVT übermittelt wurden.

Der Wiener Anwalt Gabriel Lansky hat sich wegen seiner von der Justiz an den Untersuchungsausschuss zur Affäre um das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) übermittelten E-Mails an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gewandt. Sowohl er als auch seine Kanzlei Lansky, Ganzger und Partner haben bereits am 1. September eine Beschwerde wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte eingebracht, sagte VfGH-Sprecher Wolfgang Sablatnig.

Hintergrund der Causa sind Hunderttausende E-Mails der Anwaltskanzlei, die von der Justiz an den Untersuchungsausschuss übermittelt wurden. Dass Lansky rechtlich gegen das Parlament vorgeht, kommt nicht überraschend: Die Rechtsanwaltskammer hatte zuletzt massiv protestiert, auf eine drohende Verletzung des Anwaltsgeheimnisses hingewiesen und eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof gefordert.

Lansky verweist auf Berufsgeheimnis

Lansky selbst will zur heiklen Causa keine ausführlichen Interviews geben. Der SPÖ-nahe Anwalt sagte am Freitag lediglich, dass es sich um alte E-Mails aus Jahren vor 2013 handle. "Das sind alte Unterlagen, aber trotzdem vom Berufsgeheimnis geschützte Unterlagen", sagte der Rechtsanwalt. Er hofft, dass das Parlament die Daten nun von sich aus löscht, "weil ich davon ausgehe, dass das Parlament nicht den Gerichtshof braucht, um das Problem zu lösen". Außerdem verwies er darauf, dass zuletzt fast alle Fraktionen erklärt hatten, auf die E-Mails verzichten zu wollen.

Der Umgang des BVT mit den E-Mails war einer der Auslöser der Hausdurchsuchung im Verfassungsschutz am 28. Februar und damit auch des Untersuchungsausschusses. Der Verfassungsschutz hatte die Unterlagen im Zuge von Ermittlungen gegen Lansky in der Causa Alijew erhalten. Zur Erinnerung: Der Ex-Botschafter Kasachstans und in Ungnade gefallene Ex-Schwiegersohn des kasachischen Präsidenten, Rachat Alijew, für den Lansky lobbyierte, wurde 2015 tot in seiner Haftzelle aufgefunden. Lansky waren in der Causa geheimdienstliche Aktivitäten zum Nachteil Österreichs vorgeworfen worden. Das BVT ermittelte, die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren aber ein.

Nur ÖVP bestand auf Lanskys E-Mails

Trotzdem soll das BVT einen Teil der Daten des Anwalts nicht gelöscht haben. Außerdem steht der Vorwurf im Raum, ein Teil der E-Mails sei an den ÖVP-Parlamentsklub weitergeleitet worden. Der Untersuchungsausschuss soll nun unter anderem den Umgang des BVT mit den E-Mails klären. Wobei aber zuletzt alle Fraktionen außer die ÖVP betont haben, die E-Mails des SPÖ-nahen Anwalts dafür gar nicht zu benötigen. Die ÖVP argumentiert dagegen, man brauche die Unterlagen, um abgleichen zu können, ob sie vom BVT gelöscht wurden oder nicht.

Die Verantwortung dafür, dass die heiklen Unterlagen überhaupt im Ausschuss gelandet sind und dass sie nur mit der Klassifizierungsstufe 1 "Eingeschränkt" eingestuft wurden (und nicht etwa als "Geheim" oder "Streng geheim") , schieben sich Justiz und Parlament seit Tagen gegenseitig zu. Justizminister Josef Moser begründet die Übermittlung in einem Schreiben vom Mittwoch neuerlich mit dem Beweisbeschluss des Ausschusses. Und er betonte, dass die Vorlage von Akten an einen U-Ausschuss für sich genommen kein Grund für die Verhängung einer höheren Geheimhaltungsstufe sei.

Hätte Justiz Geheimhaltungsstufe erhöhen können?

Ausschuss-Vorsitzende Doris Bures (SPÖ) und Verfahrensrichter Eduard Strauss argumentieren in ihrem Antwortschreiben dagegen, dass die Beurteilung der nötigen Geheimhaltungsstufe "ausschließlich der jeweiligen vorlagepflichtigen Stelle obliegt". In diesem Fall also der Justiz. Und hier wäre es der Justiz aus Sicht der Ausschussverantwortlichen durchaus möglich gewesen, eine höhere Geheimhaltungsstufe zu verhängen, wenn festgestellt wird, dass die bisherigen Schutzmaßnahmen unzureichend waren.

Ob der Umgang von Justiz und Parlament mit den Unterlagen der Anwaltskanzlei korrekt war, entscheidet nun der Verfassungsgerichtshof. Eine Frist dafür gibt es nicht. Die Entscheidung hat laut Gesetz allerdings "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen.

(APA)