Mietrecht: Ein Streithahn fliegt, das reicht

(c) Michaela Bruckberger
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Wenn mehrere Bewohner im Konflikt zueinander stehen, darf sich der Vermieter aussuchen, wen er vor die Tür setzt.

Wien. Dass ausgerechnet sie die Wohnung räumen soll, sah eine Mieterin nicht ein. Zwar hatte es zwischen ihr und zwei im Haus lebenden Familien oft Streit gegeben. Doch ihr Verhalten sei doch nur eine verständliche Reaktion auf das „ihr widerfahrene Unrecht“ gewesen, erklärte die Mieterin. Und die Gerichte hätten prüfen müssen, ob die Vermieterseite nicht vielmehr die Möglichkeit gehabt hätte, den beiden Familien zu kündigen. Denn dann wäre der Streit auch erledigt gewesen.

Wobei Streit noch milde ausgedrückt ist. Zwischen den in Vorarlberg lebenden Mietern war es laut den gerichtlichen Feststellungen zu „Äußerungen, die an Respektlosigkeit schwer zu überbieten sind“, gekommen. Es gab wechselseitige Erniedrigungen und Ankündigungen, sich gegenseitig das Leben schwer zu machen. Die von der Kündigung betroffene Mieterin war bei einem Streit selbst als „Hure“ beschimpft worden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) aber verwies darauf, dass die Streitereien nicht nur von den beiden Familien ausgegangen waren. Die Familien hätten bloß keine Gelegenheit zu einem Streit ausgelassen.

Nun gibt es im Mietrecht den Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens. Dieser solle aber nicht nur ruhige Mieter vor unleidlichen schützen, betonte der OGH. Sondern es gehe auch darum, dass der Vermieter die Ordnung in seinem Haus wahren kann. „Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass bei beiderseitigem unleidlichen oder grob ungehörigen Verhalten keinem der Mieter gekündigt werden könnte und der Vermieter dauernd Unruhe in seinem Haus dulden müsste“, betonte der OGH.

Selbst wenn ein Mieter von einem anderen provoziert werde und sich darauf missverhalte, habe der Vermieter also verschiedene Möglichkeiten. Er könne beiden oder auch nur einem der Streithähne kündigen, entschied der OGH (6 Ob 158/18f). Die Frau muss ausziehen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.01.2019)

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