Digitalsteuer

Die schwierige Suche nach Steuergerechtigkeit

Auf welche Unternehmen die Digitax abzielt, ist unschwer zu erkennen.
Auf welche Unternehmen die Digitax abzielt, ist unschwer zu erkennen.(c) REUTERS (Aly Song)
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Die Besteuerung der Werbeleistungen von Onlinegiganten, die Österreich mit 1. Jänner 2020 einführt, könnte die intendierte Wirkung ebenso verfehlen wie die Begrenzung der Absetzbarkeit von Managergehältern 2014.

Wien. Seit Ende September ist es also amtlich: Die Digitalsteuer vulgo Digitax wird ab 1. Jänner 2020 kommen. Österreich tut es damit einigen Staaten, wie etwa Italien und Frankreich, gleich, die, allen Appellen zum Trotz, einseitig eine Digitax einführen.

Sehen wir uns die Regelung im Überblick an: Gegenstand sind Online-Werbeleistungen von Unternehmen, die einen weltweiten Umsatz von mindestens 750 Mio. Euro erzielen und im Inland einen Umsatz von mindestens 25 Mio. Euro an Online-Werbeleistungen verzeichnen können. Die Steuer beträgt fünf Prozent des Online-Werbeentgelts. Ein geschätztes Aufkommen ist im Initiativantrag nicht enthalten; das braucht es auch nur bei einer Regierungsvorlage, die sogenannte wirkungsorientierte Folgenabschätzung. Da hat der Initiativantrag gegenüber einer Regierungsvorlage durchaus seinen Charme.

Dass dies die üblichen verdächtigen Internetgiganten mit Sitz in den USA fast ausschließlich betreffen wird, scheint wohl nur allzu offensichtlich. Im Übrigen kamen ja vonseiten der USA bereits Drohungen, Zölle auf Produkte aus jenen Ländern zu erheben, die eine Digitax in Kraft setzen. Über die österreichischen Schritte zeigt man sich in den USA „besorgt“. Man kann das durchaus ernst nehmen. Denn ein Handelskrieg scheint gegenwärtig keine Utopie zu sein, wenn man sich die Beziehung zwischen den USA und China, aber auch der EU ansieht. Ob die einseitige Digitax mit geplanten Einnahmen in Österreich im Umfang von „Man weiß es nicht genau“ dafürsteht, wird wohl die Zukunft zeigen. Zahlen werden die Steuer und daraus abgeleitete Konsequenzen so oder so die Konsumenten.

Im Übrigen soll das aber ohnehin nur so lang gelten, bis es eine EU-weite Regelung gibt – die man bereits mehrere Jahre sucht und nicht findet. Wobei man jetzt schon, bei allem Selbstbewusstsein, sagen muss: Die EU ist nicht die ganze Welt. Natürlich kann eine einseitige Regelung auch ein potenzielles Druckmittel sein, damit auf internationaler Ebene Ergebnisse zustande gebracht werden. Dafür spricht, dass vor einigen Tagen ein Vorschlag der OECD, der sogenannte Unified Approach, veröffentlicht wurde, der den Besteuerungsanknüpfungspunkt neu regeln will – also genau das Thema, worum es bei der Digitax geht. Nach diesem Vorschlag soll man das Besteuerungsrecht zwischen dem Staat, in dem der Firmensitz ist, und dem Tätigkeitsstaat aufteilen. Eine Formel findet sich in dem Papier nicht, die Rede ist aber von einer Gewinn(!)-Verteilung. Das allerdings soll sich nicht auf die Giganten der New Economy beschränken.

Dies macht zum österreichischen Modell der Umsatzbesteuerung schon einen Unterschied und wirft gleichzeitig einige Fragen auf. Zuallererst jene, wie man den Gewinn ermittelt, denn das ist ja national gänzlich unterschiedlich; jeder Staat ermittelt auf seine Weise die Bemessungsgrundlage. Dazu gibt es im Übrigen auch eine bislang von Erfolglosigkeit geprägte Initiative im Gesellschaftsbereich innerhalb der EU, die eine einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer anstrebt.

OECD-Regelung Ende 2020?

Die nächste Frage, die sich stellt, ist, wie man diese Gewinne den jeweiligen Staaten zuordnen soll. Der OECD-Vorschlag ist derzeit lediglich ein weiterer Aufschlag für eine politische Diskussion, die noch in diesem Monat mit einem Finanzministertreffen der OECD-Staaten fortgeführt werden soll. Als Ziel hat man sich Ende 2020 gegeben, um eine Regelung in der OECD zu verabschieden.

Die Länder mit sehr vielen Kunden, die Umsätze und somit die Wurzel von Gewinnen darstellen, sind nicht Teil der OECD; Indien, China oder der afrikanische Kontinent seien als Beispiele genannt. Man kann sich ausrechnen, wem der Weg der OECD gefallen wird. Genannte Staaten werden sich still bedanken und das neu gewonnene Steuersubstrat für sich in Anspruch nehmen. Eine großartige Sache, denn sie haben erstaunlich wenig dafür getan, was auch daran liegt, dass sie eben in der OECD, dem Klub der reichen Industriestaaten, nicht vertreten sind und auch keine Stimme haben. Vielleicht ist das ein besserer Weg als das Bauen und Befüllen von Geldspeichern in Steueroasen. Dass die reichen Industriestaaten etwas von ihrem vermeintlich satten Steuerkuchen an Schwellenländer abgeben sollen, in denen sie ihre Umsätze erzielen, kann man für moralisch geboten erachten; eine Abwanderung des Steuersubstrats aus beispielsweise Europa ist das aber allemal. Der allfällige Schrei, besser dort als Geld bunkern in Steueroasen, ist auch nur mehr begrenzt valide. Die Besteuerung in der EU von Konstruktionen mit Steueroasen wird durch massive Meldepflichten von aggressiven Steuergestaltungen, von denen niemand genau weiß, was das ist, unterbunden. Im Namen der Gerechtigkeit.

Die 500.000-Euro-Grenze

Apropos Moral. Man erinnert sich vielleicht noch an die Einführung der Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Managergehältern 2014. Damals wurde eine Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Bezügen mit maximal 500.000 Euro pro Jahr und Person normiert. Große Aufregung war die Folge. Manch einer hatte Angst, dass nur noch Minderqualifizierte für dieses Gehalt einen derartigen Job machen würden. Wobei man fairerweise sagen muss, dass eine halbe Million Euro für den Einzelnen wohl wirklich nicht zu verachten ist; im internationalen Vergleich stellt dies aber tatsächlich eine überschaubare Größe dar.

Eine kürzlich veröffentlichte Studie der WU Wien hat gezeigt, dass das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers, nämlich die Gehälter zu begrenzen und so mehr Gehaltsgerechtigkeit per Gesetz zu erzwingen, eine Nullnummer war. Tatsächlich hat sich an dem Niveau der Gehälter im Managerbereich nichts geändert. Denn es scheint tatsächlich so: Man bekommt, was man gibt. Stattdessen hat diese Regelung dazu geführt, dass die Substanzbesteuerung durch das Versteuern nicht vorhandener Gewinne dazu führt, dass sich der Haftungsfonds der Gläubiger verringert. Ob man das wirklich wollte?

Gerechtigkeit, und sei sie auch nur vermeintlich, hat eben ihren Preis.

Mag. Stefan Schuster, LL.M. MBA MSc, ist Steuerberater in Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.10.2019)

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