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Verfassung und "Menschenwürde"

Der österreichische Grundrechtskatalog könnte ergänzt werden, aber besser in eine andere (ökologische) Richtung.

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Schonungsvoll und kundig hat mein Kollege Hannes Tretter („Die Presse“, 4.10.) die relevanten Rechtsquellen aufgezeigt und die interessante grundrechtspolitische Frage behandelt, warum in Österreichs Verfassung der Schutz der Menschenwürde, anders als im Bonner Grundgesetz, nicht verankert ist. Im Ergebnis schloss er sich dann, wie ich meine ein wenig überraschend, dem flammenden Appell der Kolumnistin Andrea Schurian („Die Presse“ v. 1.10.) an, die „Unantastbarkeit und Unteilbarkeit der Menschenwürde“ nach dem Vorbild ausländischer Konstitutionen auch hierzulande in der Bundesverfassung zu verankern. Tretter meint, dass damit in „Zeiten wie diesen“ ein wichtiges Signal gesetzt werden könnte.

Nun muss man wissen, dass der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte seitens der UN-Vollversammlung vom 10.12.1948 sowie im Bonner Grundgesetz im Jahr darauf nachdrücklich formulierte Schutz der Menschenwürde zweifellos eine Reaktion auf die damals nur knapp zurückliegenden Gräuel von Holocaust, Massenmord und Sterben im Zweiten Weltkrieg darstellte. Im Lichte dieser Ereignisse und deren bis heute spürbaren Wucht glaube ich nicht, dass nun wieder Zeiten wie „diese“ angebrochen sind, in denen es actualiter zur totalen Negierung der Menschenrechte und der –würde in Europa kommt. Zwischen einer zeitweise ruppigen und missglückten Migrationspolitik, die aber in aller Regel Todesopfer nicht in Kauf nimmt und dem systematischen Morden der NS-Ära liegen im Lichte der menschenrechtlichen Standards Welten. Und die über Fachkreise hinaus bekannten EMRK-Grundrechte wie vor allem das Folterverbot, das Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit, aber auch der Schutz des Lebens, der Privatheit und des Familienlebens decken ohnehin jene Aspekte ab, die das wichtigste Substrat der Menschenwürde ausmachen.

„Mehrwert“ kritisch hinterfragen

Deshalb wäre auch der „Mehrwert“ einer plakativen und ausdrücklichen Verankerung der Menschenwürde im B-VG oder dem Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger kritisch zu hinterfragen. In Deutschland, wo die EMRK formell nicht im Verfassungsrang steht, die Grundrechtecharta der EU genauso wie bei uns gilt und das Grundgesetz als ausschließliche Konstitutionsurkunde mit einem modernen Grundrechtsteil beginnt, ist dieses „Kleinod des menschlichen Zusammenlebens“ (so Felix Ermacora im Jahr 1963) im Effekt auch nicht besser geschützt als bei uns, obwohl unsere Nachbarn sehr stolz auf ihren Katalog sind. Das hängt damit zusammen, dass der Begriff der Menschenwürde, der zweifellos auch im ABGB angesprochen wird, was Hannes Tretter auch erwähnt hat, insgesamt schwer auslotbar ist.

So wertvoll der Diskurs über Menschenrechte und deren Positivierung ist, darf auch nicht übersehen werden, dass in Schurians „Doppelschlag“ zum Thema Menschenwürde offenkundig ein weiterer Irrtum Pate stand. Anlassfall war, wie in Erinnerung zu rufen ist, der verbale Ausritt eines Politikers im Wahlkampf gegen eine unbeteiligte Mäzenin. Die Autorin war legitimer Weise, bemüht, den Schutz der Würde der Milliardärin H., (die sich allerdings auch gerichtlich gegen beleidigende Anwürfe zur Wehr setzen könnte, ohne in den Privatkonkurs zu verfallen), einzufordern. Aber das ist, rechtswissenschaftlich betrachtet, gar keine Frage der Menschenwürde, sondern der Grenzen der Informationsfreiheit. Dass im Effekt Kränkungen die Würde eines Menschen berühren ändert an dieser Verortung nichts, weshalb die von Schurian und Tretter geforderte Änderung in diesem Punkt auch der Betroffenen gar nicht bringen würde. Hier geht es eher um die Grenzen legitimer und adäquater Kritik, die auch im Fall Glawischning (EuGH 3.10.2019, C-18/18) eine Rolle gespielt haben. Die Elle ist hier doch bereits viel feiner geworden, wenn der EuGH (das ist der Gerichtshof der EU in Luxemburg) bereits die globale Löschung beleidigender Postings und sogar gleichlautender oder ähnlicher Kränkungen einfordert, die somit gerichtlich durchsetzbar sind. Es ist hier nicht der Ort, dieses Urteil, das womöglich in den Anforderungen an die Host-Provider zu weit geht und womöglich auch satirische und ironische Kommentare verhindert, zu kritisieren. Es genügt, darauf hinzuweisen dass gemeinsam mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen Tamner (unangemessene Beleidigung einer Politikergattin) oder Caroline von Hannover in Strassburg, Luxemburg und bei den heimischen Gerichten ein effektiver Schutz vor verbalen Würdeverletzungen besteht. Und jene rechtlichen Mechanismen, welche die körperliche Integrität schützen, müssen hier gar nicht näher erklärt werden, weil sie ohnehin jeder kennt.

Mit einer Verankerung des Schutzes der Menschenwürde als „verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht“ wäre also in dieser Allgemeinheit nichts gewonnen. Weitaus sinnvoller wäre es, statt der als „common heritage“ ohnehin verankerten Menschenwürde konkrete Ausprägungen dieses schwer definierbaren Rechtsgutes zu verankern, denn Gummi-Formulierungen auf Verfassungsebene nutzen niemandem. Die EMRK samt Zusatzprotokollen und die zahlenmäßig eher geringen Grundrechtsnormen des B-VG (Gleichheit, Anspruch auf den gesetzlichen Richter im Lichte der Rechtsstaatlichkeit, Auskunftsrechte, politische Grundrechte) sowie die Europäische Grundrechtecharta der EU reichen grundsätzlich aus. Jene hat zwar nicht den Rang von Verfassungsrecht, aber materiell dieselbe Funktion, was laut VfGH (in einer umstrittenen Klarstellung aus 2012) auch bedeutet, dass man sich auf die GRC auch innerstaatlich wie auf ein „verfassungsgesetzlich gewährleistetes“ Recht berufen kann.

»Österreich hat quellenmäßig nicht zu wenig Grundrechte, sondern zu viele. «

Gerhard Strejcek

Wenn also die ironische Bemerkung erlaubt ist: Österreich hat quellenmäßig nicht zu wenig Grundrechte, sondern zu viele. Auch aus dem BVG Kinderrechte aus 2011 sind, der Formulierung nach, von der Justiz noch nicht ganz ausgelotete und solcherart noch zu „entdeckende“ Grundrechte ablesbar. Mitunter gewinnt ein Grundrecht erst durch dessen neue Interpretation Gestalt und wird solcherart „justiziabel“, wie die Rechtsprechung des VfGH zu Erwerbs- und Berufswahlfreiheit sowie zum Auskunftsrecht zeigt. Viele dieser Rechte enthalten wichtige Aspekte der Menschenwürde, die bei uns auch ohne plakative „Verankerung“ ausreichend verfassungsrechtlich geschützt ist.

Zeitgemäße Grundrechte neu zu fassen und zu kodifizieren wäre aber keineswegs abwegig. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, einen neuen, modernen Katalog aufzusetzen, wie ihn die Schweiz in ihre (neue) Bundesverfassung der Jahrtausendwende aufgenommen hat. Bekanntlich sind in der Zweiten Republik die Bemühungen um einen neuen Grundrechtskatalog gescheitert. Lediglich punktuelle Ergänzungen des „alten“, aber bewährten Kanons oder Modernisierungen (zB des Freiheitschutzes) gelangen im Parlament. Heute aber gibt es neue Herausforderungen an die Rechtsordnung, die etwa in der Ignoranz im Umgang mit dem Klimawandel und der Zerstörung des Ökosystems zu sehen sind. Eine Ausweitung ökologischer Rechte auf Grundrechtsebene sowie des subjektiv-rechtlichen Anspruchs auf Nachhaltigkeit, welche die Erfolgschance von „Klimaklagen“ eröffnen würden, wäre im Lichte von Greta Thunbergs Bemühungen, den Schülerprotesten und der von Bundespräsident Van der Bellen eingeforderten Zielsetzung der nächsten Bundesregierung als Ausbauplan der Grundrechtskataloge anzudenken. Nur müssen hier zunächst Vorarbeiten stattfinden, weil Schnellschüsse in der Verfassung oft Schaden oder kaum Nutzen stiften. Vor einer Kodifikation muss immer erwogen werden, ob es sich um justiziable Rechte handelt, sonst bleibt es bei Lippenbekenntnissen. Ein moderner Grundrechtskatalog, der auch subjektive Nachhaltigkeitsrechte enthält, wäre eine Option der nahen Zukunft. Das wäre auch, sowohl global als auch national betrachtet, ein wichtiges Grundrechtsthema der Gegenwart.

Dr. Gerhard Strejcek (*1963) ist ao. Prof für Staats- und Verwaltungsrecht.

E-Mails an: debatte@diepresse.com

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