Verbraucherschutz

Fluglinien haften für Verbrühungen durch Kaffee

Fluglinien müssen einen möglichst ruhigen Flug garantieren und haften für Unfälle, außer die Passagiere agieren fahrlässig.
Fluglinien müssen einen möglichst ruhigen Flug garantieren und haften für Unfälle, außer die Passagiere agieren fahrlässig.(c) Getty Images/iStockphoto (ViktorCap)
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Der EuGH bestätigt weitreichende Passagierrechte.

Brüssel. Seit zwei Jahren gibt es die Fluggesellschaft Niki nicht mehr, doch ein Unfall an Bord eines ihrer Flugzeuge sorgte am Donnerstag für ein Gerichtsurteil mit potenziell weitreichenden Folgen. Der Gerichtshof der EU (EuGH) in Luxemburg befand nämlich, dass Fluglinien für sämtliche körperliche Verletzungen ihrer Passagiere zu haften haben, die bei deren Betreuung an Bord durch Gegenstände verursacht werden. Ob diese Unfälle auf Risken zurückzuführen sind, die es nur in der Luftfahrt gibt (Turbulenzen beispielsweise), müssen die geschädigten Passagiere nicht nachweisen. Die Fluglinien ersparen sich die Haftung nur, wenn die Passagiere fahrlässig oder vorsätzlich zu ihren Blessuren beigetragen haben.

Der Anlassfall begab sich im Jahr 2015. Damals reiste eine Familie an Bord einer Niki-Maschine von Mallorca nach Wien. Als der Vater die Flugbegleiterin nach Milch für seinen Kaffee bat, kippte dieser von seinem Abstellbrett und fügte seiner neben ihm sitzenden, damals sechsjährigen Tochter Verbrühungen zweiten Grades auf der Brust zu (diese können zu Narben führen). Ob dies wegen der Vibrationen des Flugzeuges geschah oder wegen eines Defekts am Abstellbrett, war nicht feststellbar. Die Familie klagte Niki auf Schadenersatz in der Höhe von 8500 Euro. Die Causa ging ihren Weg vom Landesgericht Korneuburg über das Oberlandesgericht Wien zum Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser fragte sich: Was genau ist ein „Unfall“ im Sinne von Artikel 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal, welches in der EU seit dem 28. Juni 2004 gilt und bestimmte Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vereinheitlicht? Denn „Unfall“ wird in diesem Abkommen zwar verwendet, aber nicht genauer beschrieben. Nachdem diese Frage das Unionsrecht betraf, legte der OGH sie dem Gerichtshof der EU vor.

Was genau ist ein „Unfall“?

Dieser wog ab. Was wäre, wenn so ein Unfall auf ein Risiko zurückzuführen ist, das es nur in der Luftfahrt gibt? Das würde die Haftung der Fluggesellschaften wesentlich einschränken. Und es würde dem Zweck der Unterzeichnerstaaten widersprechen. Denn diese hätten den Schutz der Verbraucherinteressen und einen angemessenen Schadenersatz „nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs“ im Sinn geführt. So steht es in der Präambel des Abkommens. Fazit des EuGH: Eine enge Auslegung des Begriffs „Unfall“ lasse sich nicht aus dem gegenständlichen Recht ableiten. Zumal, wie er weiters ausführte, die „gewöhnliche Bedeutung“ von Unfall jene eines „unvorhergesehenen, unbeabsichtigten, schädigenden Ereignisses“ sei. Darüber hinaus sei es nicht so, dass die Fluglinien einem überbordenden Haftungsrisiko ausgesetzt seien. Weisen sie nach, dass ein Passagier aufgrund einer unrechtmäßigen Handlung oder Unterlassung zu Schaden gekommen ist, haften sie nicht. Die Schwelle für diesen Nachweis ist niedrig: Fahrlässigkeit, Unterlassen oder Beitragen des Passagiers genügt.

Die Sache geht nun an den OGH zurück. Er hat im Sinn des EuGH-Urteils für die Beschwerdeführer zu entscheiden. Offen ist, in welcher Höhe das damals verletzte Mädchen entschädigt wird. Die Niki wurde von Laudamotion übernommen, Beklagte des Verfahrens vor dem OGH war die Masseverwalterin der Niki.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.12.2019)

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