Gastkommentar

Airbnb & Co.: Eindämmung treibt wilde Blüten

Auch bei kurzzeitiger Vermietung einer voll ausgestatteten Wohnung liegt in der Regel keine Beherbergung vor.
Auch bei kurzzeitiger Vermietung einer voll ausgestatteten Wohnung liegt in der Regel keine Beherbergung vor.(c) Getty Images (© by Martin Deja)
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Urteile, Gesetzesänderungen und übertriebene Medienberichte: Die Entwicklungen rund um die touristische Kurzzeitvermietung von Wohnungen erscheinen aus rechtsstaatlicher Sicht zum Teil bedenklich.

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Wien. Die gesetzlichen Maßnahmen sowie die Entscheidungen zur Eindämmung der „touristischen Kurzzeitvermietung“ à la Airbnb treiben, so scheint es, immer wildere Blüten. Begonnen hat es mit den in der „Szene“ mittlerweile weithin bekannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes im Bereich des Wohnungseigentumsrechts (3 Ob 158/11y, 5 Ob 59/14h), die eine Vermietung von Eigentumswohnungen von bis zu 30 Tagen de facto verbieten. Dies, obwohl es sich in der Regel um nichts anderes als um Vermietung handelt. Denn ein Beherbergungsbetrieb liegt – an sich auch nach der Rechtsprechung des OGH – bei bloßer Vermietung ohne Dienstleistungen für den Gast nicht vor.

Damit lässt sich der Bogen in das öffentliche Recht spannen, nämlich zum Gewerberecht und zur Ortstaxe. Letztere wurde in Wien etwa deshalb geändert, weil der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine – keineswegs überraschende – Entscheidung fällte: Bei der Kurzzeitvermietung, wie sie üblicherweise anzutreffen ist, nämlich in Form der Vermietung einer voll ausgestatteten Wohnung mit Endreinigung, liegt kein Beherbergungsbetrieb vor (VwGH 2013/17/0609). Aus diesem Grund unterliegt die Kurzzeitvermietung in der beschriebenen Form nicht nur nicht der Gewerbeordnung, sondern auch nicht der Ortstaxe, die im Wiener Tourismusförderungsgesetz geregelt ist. Es war daher für diese Art der Vermietung auch keine Ortstaxe zu zahlen.

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