Überwachung

Thujen kein Grund, Nachbar zu filmen

Wie weit darf das Auge einer Kamera reichen? Das Höchstgericht mahnt bei Überwachungen zur Vorsicht.
Wie weit darf das Auge einer Kamera reichen? Das Höchstgericht mahnt bei Überwachungen zur Vorsicht.Getty Images/EyeEm
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Im Streit zweier Anrainer spricht sich der OGH gegen Einblicke in einen zu Wohnungen führenden Weg aus.

Wien. Er werde durch die Kameras einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, meinte der eine Anrainer. Er brauche die Kameras zum Schutz von Leib und Leben und auch gerade wegen des Verhaltens des Herrn von nebenan, argumentierte der andere Nachbar. Die Gerichtsinstanzen waren sich nicht einig, welcher der beiden Anrainer im Recht ist. Aber am Ende fällte der Oberste Gerichtshof (OGH) eine auch für andere Nachbarschaftsstreitigkeiten interessante Entscheidung.

In dem Fall wohnen beide Nachbarn in Erdgeschoßwohnungen. Beide haben Gärten, die so wie die Wohnungen aneinandergrenzen. Auf der einen Seite lebt ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und Tochter, auf der anderen Seite ein Ehepaar. Vor den Gärten gibt es einen Zugangsweg, der im Eigentum der Allgemeinheit steht und nur zu den Wohnungen der zwei Streitteile führt. Das Ehepaar – konkret der Mann – montierte eine Kamera an der Außenfassade der Wohnung, die seiner Frau gehört. Die Kamera ist um 360 Grad drehbar, sie hat Zoom und dank Infrarot funktioniert sie auch im Dunkeln. Die nächtlichen Aufnahmen werden gespeichert, tagsüber findet nur eine Echtzeitüberwachung statt. Gesteuert wird die Kamera via Handy.

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