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Ein „Like“ ist noch keine rechtliche Zustimmung

Ob auf Facebook, Twitter oder LinkedIn: Ein „Gefällt mir“-Zeichen heißt rechtlich nicht viel.
Ob auf Facebook, Twitter oder LinkedIn: Ein „Gefällt mir“-Zeichen heißt rechtlich nicht viel.(c) APA/AFP/KIMIHIRO HOSHINO
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Ein Mann argumentierte im Streit um ein Bild damit, dass der Urheber auf „Gefällt mir“ geklickt habe. Das bedeute keine Willenserklärung, sagt der OGH.

Wien. Wenn dem Chef etwas gefällt, ist das in der Regel ein Grund für Freude. Wenn er aber im Internet bei einem Mitarbeiter auf das „Daumen hoch“-Symbol klickt, kann das sogar vor Gericht enden. So geschehen in einem ungewöhnlichen Streit um ein Foto, über das nun der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheiden musste.

Zu einem Problem wurde die ganze Sache freilich erst, nachdem der „gelikte“ Mitarbeiter zur Konkurrenz gewechselt war. Dort ist er nun Vertriebsleiter. Und sein früherer Arbeitgeber, eine im Maschinenbau und Maschinenhandel tätige GmbH, fand den Wechsel ihres früheren Vertreters nicht so lustig. Das manifestierte sich in einem Streit um ein Bild auf dem LinkedIn-Account des Ex-Mitarbeiters.

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