Ein Vermieter hegte den Verdacht, ein Bewohner mache zu Unrecht von einem Eintrittsrecht Gebrauch. Das rechtfertigt aber keine monatelange geheime Videoüberwachung.
Wien. Wer als Hausbewohner überwacht wird, indem eine Videokamera dauerhaft auf seine Wohnungstür gerichtet wird, kann sich mit zivilrechtlichen Mitteln dagegen wehren: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat der Bewohner zumindest einen Unterlassungsanspruch gegen den Störer. Wie eine aktuelle Entscheidung der Datenschutzbehörde zeigt, kann aber auch der Datenschutz Abhilfe bieten.
Die Vermieter eines Mehrparteienhauses in Wien hatten einen Herrn im Verdacht, er wolle sich eine günstige Wohnmöglichkeit erschleichen: Obwohl er seit Jahrzehnten ausgezogen sei, wolle er den günstigen Mietvertrag seiner Mutter übernehmen. Als diese im März 2018 starb, versuchte er tatsächlich, ein Eintrittsrecht geltend zu machen: Er hätte mit der alten Dame im gemeinsamen Haushalt gewohnt und dürfe daher die Wohnung behalten.