Gastbeitrag

Coronahilfe kann leicht strafbar machen

Der Shutdown traf viele Geschäfte, Förderungen sollen helfen. Doch dabei gilt es, einiges zu beachten.
Der Shutdown traf viele Geschäfte, Förderungen sollen helfen. Doch dabei gilt es, einiges zu beachten.ALEX HALADA / picturedesk.com
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Es reicht meist nicht aus, wenn staatliche Zuwendungen für das Unternehmen verwendet werden. Man muss zusätzlich prüfen, ob die Verwendung noch im Rahmen des Förderungszwecks liegt. Die bisherige Judikatur dazu ist streng.

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Wien. Wegen der Covid-19-Pandemie wurden zahlreiche Förderungsmaßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen sowie Arbeitnehmern beschlossen. Für viele Unternehmen war und ist auch noch heute nicht absehbar, welche wirtschaftlichen Folgen der Shutdown mit sich bringt. Daher haben sich Tausende Unternehmen bemüht, so viele staatliche Unterstützungsleistungen wie möglich zu beantragen. Beispiele sind die Corona-Kurzarbeitsregelung, die Corona-Hilfs- und -Härtefallfonds, die Fixkostenzuschüsse zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten. Doch wer Förderungen beantragt und verwendet, sollte bedenken, dass damit eine überraschend strenge strafrechtliche Verantwortung einhergeht.

Schon bei der Beantragung einer Förderung ist zu bedenken, dass falsche Angaben als Beweismittelfälschung gelten können. Wer mit den falschen Angaben gar eine Förderung erschleichen will, um sich unrechtmäßig zu bereichern, kann sich wegen Betrugs strafbar machen.
Dabei legt die Rechtsprechung einen eher überraschend strengen Maßstab an. Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Betrug auch dann vorliegt, wenn die Förderstelle zur amtswegigen Prüfung der im Antrag getätigten Angaben verpflichtet ist oder die vorsätzlich falschen Angaben leicht erkennbar sind.

Auch wird der Antragsteller selbst dann nicht straflos, wenn die Falschangaben nur deswegen gemacht wurden, um mit der erschlichenen Förderung das Überleben des Unternehmens zu sichern.
Doch nicht nur die Phase der Antragstellung ist strafrechtlich heikel. Der Straftatbestand des Förderungsmissbrauchs nach § 153b des Strafgesetzbuchs (StGB) bedroht jegliche vorsätzlich zweckwidrige Verwendung einer Förderung mit gerichtlicher Strafe. Eine ähnliche Strafdrohung sieht § 168c StGB vor, wenn Mittel aus Haushalten der Europäischen Union betroffen sind. Man muss also nicht nur bei der Antragstellung wahrheitsgemäße Angaben machen, sondern auch nachfolgend darauf achten, wie die Förderung tatsächlich verwendet wird.

Für Maschine, nicht Treibstoff

Aber wann ist die Verwendung einer Förderung missbräuchlich? Die Förderung muss innerhalb des Förderungszwecks verwendet werden. Es reicht also nicht aus, dass die Förderung für das Unternehmen verwendet wird.

Strafrechtlich ist eine zweckwidrige Verwendung aber erst dann missbräuchlich und damit strafbar, wenn die zweckwidrige Verwendung einen gewissen Unrechtsgehalt erreicht. Im Wesentlichen muss sie mit einer unrechtmäßigen Erlangung durch Vorlage falscher Urkunden oder mit dem pflichtwidrigen Verschweigen von Informationen vergleichbar sein. Diese Schwelle darf aber nicht überschätzt werden.

Denn der Förderungszweck wird oftmals eng interpretiert. Selbst wenn die tatsächliche Ausgabe des Geldes auch förderungswürdig gewesen wäre, verhindert dies nicht den Eintritt der Strafbarkeit. Zum Beispiel: Wenn der Ankauf einer bestimmten Erntemaschine gefördert wurde, dann darf das Geld nicht zur Bezahlung des Treibstoffs dieser Erntemaschine verwendet werden. Wenn Lohnzuschüsse für Lagermitarbeiter gewährt wurden, dann darf der Zuschuss nicht für die Personalabrechnung der Lagermitarbeiter verwendet werden.

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