Lieferservice und Gassenverkauf bleiben (teilweise) gestattet.
Die Gastronomie muss schließen. Erlaubt bleibt Take-away bis 20 Uhr. Lieferservice ist immer gestattet. Beherberungsbetriebe dürfen nur zur Deckung dringender Wohnbedürfnisse oder aus beruflichen Gründen genutzt werden.
Rechtsexperten sehen die Schließung der Gastronomie kritisch. Es könnte angefochten werden, fehlen doch die Belege, dass die Gastronomie zum Infektionsgeschehen stark beigetragen habe. Im Gegenteil, so könnte argumentiert werden, dass hier strengere Hygienevorschriften gelten als in vielen anderen Bereichen. Die zu erwartende Arbeitslosigkeit soll mit Umsatzersatz abgefangen werden. ⫻
("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.11.2020)