10.522 Euro: VwGH kippt Anwaltskosten nach Ehrenkränkung

Die schuldig Gesprochene wehrte sich erfolgreich vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Die schuldig Gesprochene wehrte sich erfolgreich vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH).Die Presse / Clemens Fabry
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Die Beschimpfung sollte 170 Euro Strafe und 60 Mal mehr Honorar für Gegner kosten: überhöht oder sogar unnötig.

Wien. Es war teils derb, teils ordinär, was eine Frau abwechselnd zu zwei anderen sagte. „Asozial“ war noch der gepflegteste Ausdruck. Die Täterin schrammte an der strafrechtlichen Ehrenbeleidigung vorbei und hatte sich wegen Ehrenkränkung nach dem (NÖ) Polizeistrafgesetz zu verantworten. 170 Euro Strafe waren aber ein Bruchteil dessen, was sie laut Landesverwaltungsgericht zahlen sollte.

Das Gericht sprach den gekränkten Privatanklägerinnen auf deren Antrag nicht weniger als 10.522,31 Euro Kostenersatz zu Handen ihres Rechtsvertreters zu. Die schuldig Gesprochene wehrte sich dagegen allerdings erfolgreich vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Nach dessen Einschätzung ist keineswegs ausgemacht, dass die Beiziehung eines Anwalts für die Privatanklägerinnen überhaupt notwendig war. Gar so komplex war die Verfolgung des Delikts ja nicht. Jedenfalls aber dürften nur angemessene Kosten zugesprochen werden, und dieser Rahmen war eindeutig überschritten. Der VwGH bringt als möglichen Maßstab die Kosten für eine Privatanklage vor dem Bezirksgericht ins Spiel. Das würde nach Einschätzung von Anwalt Robert Müller (Hainfeld) etwa ein Zehntel ausmachen. Das Verwaltungsgericht muss jetzt nochmals entscheiden. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.11.2020)

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