Commerzialbank Mattersburg. Efta-Gerichtshof stützt Linie des EuGH, der Haftung für Aufsicht gegenüber Kunden ausschließt.
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Schaan/Wien. Durch den Konkurs der Commerzialbank Mattersburg ist die Aufsichtstätigkeit der Finanzmarktaufsicht (FMA) in den Fokus gerückt, mehrere Klagen wurden schon eingereicht. In Deutschland gibt es eine ähnliche Situation im Fall Wirecard. Nun erging in einem bisher wenig beachteten Fall aus dem kleinen Liechtenstein ein Entscheid des Efta-Gerichtshofs, der die Amtshaftung gegenüber Kunden für Aufsichtstätigkeit von Finanzaufsichtsbehörden auf europarechtlicher Basis erneut ausschließt (Fall E-5/20).
Im Fürstentum kam es zum Konkurs einer Versicherung, die unter anderem in Frankreich tätig war. Zwei französische Versicherungen, die für Regressansprüche im Rahmen französischer Bauversicherungspolicen auf ihre Quote reduziert waren, erhoben eine Amtshaftungsklage gegen die liechtensteinische FMA. Dabei stellte sich die Frage, ob die Versicherungen vom Schutzzweck der Aufsicht erfasst sind. Der OGH legte dem Efta-Gerichtshof diese Frage vor, da das entsprechende Gesetz auf EU-Richtlinien basiert.
Der Efta-Gerichtshof ist der „kleine Bruder“ des EU-Gerichtshofs (EuGH) und hat eine ähnliche Funktion für den Europäischen Wirtschaftsraum, welcher aus der EU, Liechtenstein, Norwegen und Island besteht. Im Bereich des Finanzmarktes gelten die gleichen Grundfreiheiten, die entsprechenden EU-Richtlinien werden in den EWR übernommen. Der EuGH und der Efta-Gerichtshof beachten gegenseitig ihre Entscheidungen als Präzedenzfälle.