Verbraucherrecht

Streit um Rücktritt bei Maklervertrag

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Nach einem Immobilienkauf stritt man um die Maklerprovision. Der Oberste Gerichtshof setzte dem Rücktrittsrecht des Kunden Grenzen.

Wien. Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) räumt Verbrauchern ein vierzehntägiges Rücktrittsrecht ein, wenn ein Vertrag mit einem Unternehmer außerhalb von dessen Geschäftsräumlichkeiten geschlossen wird. Will ein Kunde jedoch nicht so lang auf eine Dienstleistung warten, kann er de facto auf sein Rücktrittsrecht verzichten. Genauer gesagt, den Unternehmer dazu auffordern, bereits vor Ablauf der Frist tätig zu werden. Führt dieser den Auftrag wie vereinbart aus, wird das Rücktrittsrecht des Kunden obsolet.

Das liegt oft im beiderseitigen Interesse, fallweise führt es aber später zu Streitigkeiten um das Geld. Meist geht es dann um Formalitäten, denn die Formvorschriften des FAGG sind streng. Überspannen darf man den Formalismus allerdings nicht – das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH; 8 Ob 45/20f).

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