Gleichheitsgrundsatz

Stadt Salzburg muss verhinderten Fiakerunternehmer entschädigen

Nach der Lebenserfahrung hätte der Kläger „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Verdienst erzielt“. In welcher Höhe, muss noch geklärt werden.
Nach der Lebenserfahrung hätte der Kläger „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Verdienst erzielt“. In welcher Höhe, muss noch geklärt werden.APA/BARBARA GINDL
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Ein Standplatz darf nur mit guter Begründung verweigert werden.

Wien. Er müsse zuerst Kontakt mit dem Obmann des örtlichen Fiakervereins bezüglich der Standplatzzuteilung aufnehmen. Mit derlei Antworten speiste die Stadt Salzburg einen aus Wien stammenden Fiakerunternehmer ab, der Touristen durch Salzburg kutschieren wollte. Aber darf eine Stadt so mit öffentlichem Gut fuhrwerken? Diese Frage beschäftigte in letzter Instanz den Obersten Gerichtshof.

Schon 2016 hatte der im Land Salzburg lebende Pferdefreund die Stadt um Stellungnahme ersucht, ob er den einzigen öffentlichen Fiakerstandplatz (Residenzplatz) benützen dürfe, wenn er alle gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Die Stadt signalisierte ihm, dass sie ihm keine zivilrechtliche Zustimmung geben könne; die bestehenden 13 Standplätze waren auf unbestimmte Zeit an alteingesessene Fiaker vergeben; ein 14. Platz, der vor Jahren durch den Tod eines Fiakers frei geworden war, wurde vor allem auf Wunsch des Denkmalamts nicht wieder vergeben.

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