Negativzinsen

Negativzinsen bei Brokern möglich

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Buchstabenspiel, Symbolbild, Buchstaben bilden die Worte NEGATIVZINSEN, Deutschland *** Letter game, symbol picture, let(c) imago images/Michael Weber (Michael Weber IMAGEPOWER via www.imago-images.de)
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Die deutsche Aufsicht muss den Rechtsweg abwarten.

Frankfurt. Das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main hat eine Unterlassungsverfügung der deutschen Finanzaufsicht Bafin gegen einen Onlinebroker aufgehoben. Dieser hatte gegen eine Anordnung der Bafin geklagt, die es ihm untersagt hatte, Negativzinsen von 0,4 Prozent pro Jahr auf die Konten der eigenen Kunden zu erheben, wie das Gericht mitteilte. Das Urteil fiel am 24. Juni (Az. 7 K 2237/20.F).

Der Broker hatte seinen rund 180.000 Kunden im März 2017 mitgeteilt, dass er sich gezwungen sehe, künftig Negativzinsen zu berechnen. Die Kunden hatten Geld auf die Konten bei dem Onlinebroker überwiesen, über die ihre Wertpapiergeschäfte abgerechnet wurden. Die Bafin erließ daraufhin eine Verfügung, die dem Broker die Erhebung von Negativzinsen untersagte.

Das Verwaltungsgericht begründete die Aufhebung der Bafin-Verfügung nun damit, dass vor einer solchen Anordnung die zivilrechtlichen Rechtswege ordnungsgemäß durchlaufen werden müssten. Die Bafin dürfe nur dann aufsichtsrechtlich agieren, wenn eine generelle Klärung durch sie geboten erscheine.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.07.2021)

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