Pauschalurlaub. Ungewöhnliche Hitze allein zählt zum allgemeinen Lebensrisiko, Brände am oder nahe dem Urlaubsort jedoch nicht.
Innsbruck. Die zurzeit in weiten Teilen Südeuropas vorherrschende Hitzewelle sorgt nicht nur für historische Temperaturen weit über der 40-Grad-Marke, sondern führte bereits zu einigen verheerenden Waldbränden, die auch vor beliebten Urlaubszielen nicht haltmachen. Viele Urlauber stellen sich daher die Frage, wann und ob der Rücktritt von einer bevorstehenden Reise in betroffene Gebiete kostenlos möglich ist.
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Wurde ein klassischer „Strandurlaub“ (Flug samt Unterkunft) zu einem Gesamtpreis gebucht, so handelt es sich dabei für gewöhnlich um eine Pauschalreise. Nach einer etwaigen Rücktrittsmöglichkeit ist dabei in den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes (PRG) zu suchen. Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter im Rücktrittsfall Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (sogenannte Stornogebühr) nach § 10 Abs 1 PRG. Diese entfällt allerdings nach Abs 2, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen.