Produkthaftung

Skibindung muss nicht immer aufgehen

Bindungen wurden seit den Anfängen des Skifahrens stark weiterentwickelt. Eine vertikale Auslösung an der Schuhspitze ist aber bis dato technisch nicht möglich.
Bindungen wurden seit den Anfängen des Skifahrens stark weiterentwickelt. Eine vertikale Auslösung an der Schuhspitze ist aber bis dato technisch nicht möglich. (c) Clemens Fabry
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Vergeblich klagte eine Frau den Hersteller ihrer Skibindung. Die Frau sei nämlich rückwärts gestürzt, betonten die Gerichte. Und dabei müsse die Bindung nicht aufgehen.

Wien. Skifahren ist einer jener Gründe, für die man in Österreich selbst während eines Lockdowns das Haus verlassen darf. Doch können auch die dortigen Stürze die Spitäler belasten, vor allem, wenn dabei die Bindung nicht aufgeht. Aber kann man als Verletzter dann Schadenersatz vom Hersteller verlangen? Eine Gerichtsentscheidung dazu macht nun klar, dass die Bindung nicht bei allen Stürzen aufgehen muss.

Sie habe die Bindung fachmännisch und korrekt einstellen lassen. Und trotzdem sei diese bei dem Sturz nicht aufgegangen, kritisierte die Hobbyskifahrerin. Nun klagte die Frau den Hersteller ebendieser Bindung nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie fühle sich bezüglich ihrer Sicherheitserwartungen getäuscht, meinte die Skifahrerin. Und niemand habe sie darauf hingewiesen, dass eine Bindung möglicherweise nicht aufgehen könne, wenn es zu einem Sturz kommt.

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