Strafe

Gut zureden reicht bei Lockdown-Verstoß nicht: Buffetbetreiberin haftet

Vor einem Jahr durfte in Lokalen nicht konsumiert werden; Kunden konnten Speisen und Getränke nur abholen.
Vor einem Jahr durfte in Lokalen nicht konsumiert werden; Kunden konnten Speisen und Getränke nur abholen.(c) Die Presse/Clemens Fabry
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Buffetbetreiberin setzte Konsumationsverbot in Lokal nicht durch.

Wien. Eine „völlig überzogene Beurteilung“ der Sorgfaltspflicht ortete die Betreiberin einer Tankstelle in Tirol, als sie zu Zeiten der weitgehenden Sperre der Gastronomie wegen eines Verstoßes gegen die Anti-Corona-Maßnahmen bestraft worden war. Hatte die Behörde wirklich zu viel von ihr verlangt?

Wir schreiben den 12. Februar 2021. Die 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung von – zu diesem Zeitpunkt noch – Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) verbietet unter anderem Präsenz-Konsumation in der Gastronomie: Speisen und Getränke dürfen bloß abgeholt werden, und zwar nur zwischen 6 und 19 Uhr; in einem Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte dürfen sie jedoch nicht gegessen und getrunken werden.

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