Home-Office

Steuererleichterungen fürs Arbeiten daheim

Der Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung - vor allem seit der Pandemie für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Alltag (Archivbild).
Der Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung - vor allem seit der Pandemie für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Alltag (Archivbild).(c) REUTERS (BORJA SUAREZ)
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Wer seinen Arbeitsplatz auf Dauer oder zeitweise in die Wohnung verlegt, kann den Mehraufwand zumindest teilweise steuerlich geltend machen. Immer noch nicht abschließend gelöst: das Thema Arbeitszimmer.

Wien. Gern macht es kaum jemand, finanziell lohnt es sich aber meist: das alljährliche Erstellen der Arbeitnehmerveranlagung. Heuer gibt es dabei ein neues Thema, falls man im Jahr 2021 zeitweilig im Home-Office gearbeitet hat: Dafür gelten seit Jänner des Vorjahres steuerliche Sonderregeln.

„Für Angestellte wurde ein Home-Office-Pauschale von drei Euro pro Tag eingeführt“, sagt Steuerberater Christian Wilplinger, Partner bei Deloitte Österreich, zur „Presse“. Es gilt für maximal 100 Tage im Kalenderjahr, an denen man ausschließlich im Home-Office gearbeitet hat. Bis zu 300 Euro pro Jahr können vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlt – oder aber als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wichtig dabei: Als Home-Office zählt nur die Arbeit im privaten Wohnumfeld, keine Dienstreisen und z. B. auch nicht der Arbeitsplatz im Coworking Space.

In der Steuererklärung eigens anführen müsse man das Pauschale nicht, sagt Wilplinger: „Das wird automatisch durch das Berechnungsprogramm des Finanzministeriums berücksichtigt.“ Die Regelung soll die durch Home-Office entstandenen Mehrkosten zum Teil ausgleichen, sie gilt vorerst bis 2023 und soll dann evaluiert werden. Berechnungsbasis ist die vom Arbeitgeber auf dem Lohnzettel angegebene Anzahl der Home-Office-Tage. In vielen Firmen gibt es daher IT-basierte Tools, die den Home-Office-Status abfragen, wenn man sich von außerhalb einloggt. Hat der Arbeitgeber weniger als drei Euro pro Home-Office-Tag ausbezahlt, gilt der Differenzbetrag als Werbungskosten. Und wurden – aus welchen Gründen auch immer – die Home-Office-Tage nicht eingemeldet, ist eine Geltendmachung durch den Arbeitnehmer möglich. Laut Finanzministerium betrifft das vor allem Fälle, in denen der Arbeitgeber keinen regulären Lohnzettel einbringen kann – etwa wegen Konkurs.

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