Erkenntnis

VfGH: Erster Lockdown für Ungeimpfte war gesetzeskonform

Der erste Lockdown für Ungeimpfte - vom 15. bis 21. November 2021 - samt den begleitenden 2-G-Regeln war gesetzes- und verfassungskonform.
Der erste Lockdown für Ungeimpfte - vom 15. bis 21. November 2021 - samt den begleitenden 2-G-Regeln war gesetzes- und verfassungskonform.APA/HANS PUNZ
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Dass Ungeimpfte von 15. bis 21. November strengeren Maßnahmen unterlagen als Geimpfte und Genesene, war verfassungskonform. Über den längeren Lockdown im Winter wird in einer Sonderschicht im April beraten.

Der erste Lockdown für Ungeimpfte - vom 15. bis 21. November 2021 - samt den begleitenden 2-G-Regeln war gesetzes- und verfassungskonform. Er war sachlich gerechtfertigt und hat nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, stellte der Verfassungsgerichtshof in seiner Märzsession fest. Auch die Nachtgastro-Regelung vom Sommer 2021 bestand vor dem VfGH. Im April noch einmal beraten wird über den zweiten, längeren Lockdown für Ungeimpfte im Winter.

Keinen Grund zur Beanstandung fand der VfGH bei der 5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom November 2021. Über diese Anordnung des ersten, einwöchigen Lockdowns für Ungeimpfte - zu dem sich die Bundesregierung damals entschieden hatte, nachdem einzelne Bundesländer vorgeprescht waren - hat es auch eine öffentliche mündliche Verhandlung gegeben.

Wienerin brachte Stein ins Rollen

Vor den VfGH gebracht hatte diese Corona-Schutzmaßnahme eine Wienerin. Sie war der Meinung, dass die Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte samt 2-G-Erfordernis für den Zutritt zu Geschäften oder Gastronomie sachlich nicht gerechtfertigt war - könnten sich doch auch Vollimmunisierte infizieren und andere anstecken. Sie sah den Gleichheitsgrundsatz dadurch verletzt, dass ein Test allein nicht für den Zutritt reichte.

Das traf nicht zu, stellten die Verfassungsrichter fest: Der Gesundheitsminister - damals Wolfgang Mückstein (Grüne) - habe bei der im Herbst vorherrschenden Delta-Variante "vertretbarerweise annehmen" können, dass Ungeimpfte ein deutlich erhöhtes Ansteckungs-und Übertragungsrisiko sowie ein deutlich größeres Risiko einer schweren Erkrankung haben. Somit war ein Lockdown für Ungeimpfte geeignet, die Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Ausgangsregelung war für den VfGH "in einer Gesamtbetrachtung" auch deshalb zulässig, weil mit Blick auf das Grundrecht auf Privat- und Familienleben zahlreiche Ausnahmen vorgesehen waren.

Die Unterscheidung zwischen Geimpften und Genesenen einerseits und Personen ohne 2-G-Nachweis - also etwa Getesteten - andererseits habe auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Laut Covid-19-Maßnahmengesetz müsse eine solche Ungleichbehandlung auf wissenschaftlich vertretbaren Annahmen beruhen, dass wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Weiterverbreitung bestehen. "Dies war im Fall der 5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung nachvollziehbar gegeben", stellten die Verfassungsrichter fest.

Post aus dem U-Ausschuss?

Über den längeren Lockdown für Ungeimpfte vom 12. Dezember bis zum 30. Jänner ist damit noch nichts gesagt. Der Gerichtshof wird darüber in einer zusätzlichen Session im April beraten (die nächste reguläre wäre erst im Juni). Dem Vernehmen nach soll diese Sonderschicht nicht nur zu einer baldigen Entscheidung über Lockdown 2 beitragen, sondern auch eine rasche Reaktion auf einen etwaigen Antrag über Streitigkeiten im laufenden U-Ausschuss  ermöglichen. 

Kein Gesetzesverstoß bei Nachtgastronomie-Regelung 

Keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz konnten die Verfassungshüter auch bei der Nachtgastronomie-Regelung erkennen, die vom 22. Juli bis 15. September 2021 in Geltung war. Gaststätten, "in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist", also Diskotheken, Clubs und Tanzlokale, durften da nur von Geimpften und PCR-Getesteten betreten werden, aber nicht von Genesenen ohne Test.

Der Antrag dazu wurde abgewiesen und dem Gesundheitsminister attestiert, er habe "nachvollziehbar dargelegt", dass diese Maßnahme erforderlich war - wegen der epidemiologisch besonders ungünstigen Verhältnisse in der Nachtgastro und der damals unsicheren Studienlage über das Übertragungsrisiko Genesener. Gerechtfertigt ist es laut VfGH auch, dass - wegen der unterschiedlichen Genauigkeit - zwischen Antigentest und PCR-Test unterschieden wird.

(APA/red.)

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