Schadenersatz

An die eigene Hochzeit muss man sich auch betrunken erinnern

Ein Mann stürzte nach einem Fest, weil er eine Abkürzung nahm. Geld gibt es keines, denn er kannte das Gelände von früher.

Wien. Es war zwei Uhr nachts, als ein Hochzeitsgast sich auf den Heimweg machen wollte. Die Feier war auf einem Schloss vonstattengegangen. Für den Weg zurück benutzte der Mann eine Abkürzung. Sie führte über eine nicht abgesicherte Stiege, an der kein Geländer steht und deren Weg auch nicht beleuchtet war. Doch diese Treppe zu nehmen, war keine gute Idee. Denn so sollte der feuchtfröhliche Abend für den Hochzeitsgast mit einem Sturz und sogar Verletzungen enden.

Tatsächlich hätte man diesen Abgang besser absichern sollen. Aber andererseits kannte der Verunfallte die Gegend ums Schloss, an dem alles geschah, ganz gut. Schließlich war der Mann schon öfters hier, ja, er hatte sogar selbst einst an diesem Ort geheiratet. Und so stellte sich nun vor Gericht die Frage, ob man als Kenner des Geländes selbst schuld sei, wenn man betrunken den unsicheren Weg wählt.

Das zweitinstanzliche Oberlandesgericht Graz (OLG) war zum Schluss gekommen, dass man dem für die Lokalität verantwortlichen Gastwirt ein leicht fahrlässiges Verhalten vorwerfen müsse. Schließlich habe die Möglichkeit bestanden, dass Kinder oder auch schwer Betrunkene geschädigt werden, wenn sie den ungesicherten und unbeleuchteten Treppenabgang erwählen.

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