Gastbeitrag

Flugchaos: Welche Ansprüche Fluggäste haben

Szenen wie diese am Flughafen Schiphol bei Amsterdam gibt es öfter. Wer es sehr eilig hat, sollte sich melden.
Szenen wie diese am Flughafen Schiphol bei Amsterdam gibt es öfter. Wer es sehr eilig hat, sollte sich melden.APA/AFP/ANP/JEROEN JUMELET
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Personalmangel bei der Abfertigung sorgt für chaotische Zustände in manchen Abflughallen. Wer mit einem ausreichenden Zeitpuffer am Flughafen erscheint und trotzdem den Flieger verpasst, kann Ersatzansprüche haben.

Wien. Stand die Urlaubssaison in den vergangenen beiden Jahren unter den Zeichen der Coronapandemie, bereitet heuer der in der Luftfahrtbranche entstandene Personalmangel Sorgen. Die Sommerferien stehen vor der Tür und Meldungen von Flugstreichungen, -verspätungen und langen Wartezeiten überschlagen sich bereits. Entspannung ist nicht in Sicht. Es stellt sich die Frage, welche Rechte betroffene Fluggäste haben.

Die wesentliche Rechtsgrundlage für Leistungsstörungen im Rahmen der Luftbeförderung bildet die Fluggastrechte-VO 261/ 2004/EG. Der Sekundärrechtsakt gelangt insbesondere zur Anwendung, wenn der Abflughafen in der EU liegt, und regelt die Rechte des Reisenden im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung. Eine Nichtbeförderung liegt vor, wenn einem Fluggast, der sich ordnungsgemäß am Gate eingefunden hat, ohne vertretbare Gründe die Beförderung verweigert wird. Eine Annullierung liegt dagegen vor, wenn ein geplanter Flug nicht stattfindet. Nach jüngerer Rechtsprechung des EuGH ist eine Annullierung auch dann gegeben, wenn ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Dieser Umstand könne nämlich für den Fluggast größere Unannehmlichkeiten bedeuten als eine Verspätung.

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